Newsletter Bau- und Vergaberecht 21/2020
19.05.2020 | Bau- und Vergaberecht
Materialanlieferung ist keine erbrachte Leistung
Im Falle eines vorzeitig beendeten Werkvertrags sind die erbrachten Leistungen getrennt von der vollen Vergütung abzüglich ersparter Leistungen abzurechnen. Als erbrachte Werkleistungen sind nur solche anzusehen, die sich am Bauwerk verwirklicht haben. Hergestellte, gelieferte und nicht eingebaute Bauteile gehören dazu nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 – 22 U 222/19).
Schadensberechnung bei unechter Bausummengarantie
Zur Ermittlung des Schadens ist zunächst der genaue Umfang zu ermitteln, aus dem die Bausumme hergeleitet worden ist. Sodann sind die Abweichungen zu ermitteln, also die Mehr- und Minderleistungen und die tatsächlich entstandenen Zahlungsverpflichtungen und Zahlungen/Kosten des Bauherrn (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2020 – 22 U 244/19).
Keine Kostenermittlung durch Statiker
Zur Ermittlung des Honorars eines Tragwerksplaners ist dieser nicht verpflichtet, eine eigene Kostenermittlung zu erstellen. Der Bauherr ist verpflichtet, dem Tragwerksplaner die Kostenberechnung des Architekten zur Verfügung zu stellen. Kommt der Bauherr dem nicht nach, kann der Tragwerksplaner eine Kostenberechnung erstellen, die er seiner Honorarberechnung zugrunde legen kann. Diese ist die Basis für die Honorierung, wenn der Auftraggeber sie nicht konkret bestreitet (Kammergericht, Urteil vom 12.05.2020 – 21 U 125/19).
Manipulation des Wettbewerbs bei Ausschreibungen möglich
Ein Vergabeverfahren darf nicht absichtlich dahingehend gestaltet werden, dass das GWB-Vergaberecht umgangen wird oder dass es zu einer Einengung des Wettbewerbs kommt. Eine solche unzulässige künstliche Einengung besteht dann, wenn bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden (VK Hessen, Beschluss vom 30.01.2020 – 69 d – VK – 2 – 46/2018).