Newsletter Bau- und Vergaberecht 2/2020
21.01.2020 | Bau- und Vergaberecht
Auftragnehmer muss rechtzeitige Fertigstellung belegen
Bauunternehmen sind verpflichtet, die Bauausführung so zu fördern, dass sie ihre Arbeiten rechtzeitig fertigstellen. Der zeitlich vorgesehene Ablauf der Bauarbeiten muss eingehalten werden. Die vereinbarten Bauzeitenpläne sind zu beachten. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Förderung der Baumaßnahme nicht nach, hat der Bauherr das Recht, noch während der Bauausführung Abhilfe zu verlangen. Ist die Fertigstellung der Baumaßnahme gefährdet, hat der Bauherr das Recht, dem Bauunternehmen eine angemessene Frist zu setzen, die fristgerechte Erfüllung der Bauleistung zu beweisen und zu erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entzieht. Voraussetzung ist, dass die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse infrage gestellt ist, die im Verantwortungsbereich des Bauunternehmens liegen (OLG Köln, Urteil vom 22.12.2016 – 3 U 89/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – VII ZR 18/17).
Bauunternehmen haften für beigestellte Planungsleistungen
Das Bauunternehmen schuldet ein funktionstaugliches Werk. Für ein selbst erstelltes Leistungsverzeichnis und dessen Funktionstüchtigkeit hat das Bauunternehmen einzustehen ebenso, wenn sich das Bauunternehmen ein früheres Leistungsverzeichnis des Bauherren zu eigen macht, dieses übernimmt und teilweise überarbeitet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2017 – 19 U 14/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZR 37/17).
Mindestsätze der HOAI unanwendbar
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unionswidrigkeit der Mindestsätze und Höchstsätze der HOAI können diese nicht mehr angewandt werden. Damit bleiben die vertraglichen Vereinbarungen wie beispielsweise eine Pauschalvereinbarung zum Honorar verbindlich (OLG Celle, Urteil vom 08.01.2020 – 14 U 96/19).
Keine Unterschrift auf Formblätter bei elektronischem Angebot
Bei elektronischer Angebotsabgabe reicht der Bieter die Formblätter in unausgefüllter Weise mit Original Dateinamen und zugleich in ausgefüllter Weise mit der laufenden Nummerierung seiner Angebotsunterlagen ein. Das Angebot ist dahingehend zu verstehen, dass es mit den ausgefüllten Formblättern als abgegeben gilt. Fordert die Vergabestelle die elektronische Übermittlung der Angebote in Textform, genügt es, wenn die auszufüllenden Formblätter in allen Textfeldern maschinenschriftlich ausgefüllt sind. (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.10.2019 – 7 Ve AG 3/19).
Schwellenwert ist durch Addition der Honorare zu ermitteln
Wenn Planungsleistungen ausgeschrieben werden, sind diese wertmäßig zu addieren und erforderlichenfalls europaweit auszuschreiben, wenn der Schwellenwert für Dienstleistungen überschritten wird (VK Westfalen, Beschluss vom 18.12.2019 – VK 1 – 34/19).