Gleich. Gelesen.

Newsletter Bau- und Vergaberecht 33/2019

09.09.2019 | Bau- und Vergaberecht

Urkalkulation kann maßgeblich bleiben

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich der Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B aus dem tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten infolge der Leistungsänderung. Die Kalkulation eines Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung einer etwaigen Kostendifferenz. Streiten die Parteien über die Vergütung, kommt es nicht auf die kalkulatorisch von dem Unternehmer angesetzten Kosten an, sondern auf diejenigen, die bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages entstanden wären. Die Kalkulation ermöglicht es aber die Kosten anzugeben, die bei der Durchführung entstehen. Bleibt eine Kalkulation in einem Prozess unstreitig, können die auf dieser Grundlage errechneten Vergütungsansprüche bestehen (Kammergericht, Urteil vom 27.08.2019 – 21 U 160/18).

 

Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Klageerhebung nicht erforderlich

Bereits vor der Abnahme hat der Bauherr auf Vertragsstrafe geklagt. In diesem Fall muss er sich bei der Abnahme die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht vorbehalten (OLG Schleswig, Beschluss vom 04.09.2019 – 1 U 29/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 191/18).

 

Keine Zahlung vor Fertigstellung in Bauträgervertrag

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauträgervertrag, die vorsieht, dass die Schlussrate bereits vor Fertigstellung bezahlt wird, ist unwirksam (Kammergericht, Urteil vom 20.08.2019 – 21 W 17/19).

 

Mangelvorbehalt bei Architektenvertrag hemmt nicht die Verjährung

Mangelansprüche des Bauherrn aus Bauüberwachungsfehlern verjähren 5 Jahre nach Abnahme. Bei beauftragter Objektbetreuung beginnt die Verjährung mit dem Ablauf der Gewährleistung der bauausführenden Unternehmer. Die Verjährung beginnt auch für Mängel, die der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2019 – 1 U 152/18).

 

IT Struktur ist Lieferauftrag

Die Vergabe betrifft eine standardisierte EDV-Ausstattung, die erforderlichenfalls ersetzt werden kann. Die Lieferung ist die prägende Hauptleistung und die Ingenieurleistungen für Installation und Konfiguration eine Nebenleistung (VK Nordbayern, Beschluss vom 31.07.2019 – RMF – SG 21 – 3194 – 4 – 38).

 

Ausschluss bei zu geringer Kapazität

Ein Bieter hat Kapazitäten für zwei ausgeschriebene Lose. Insgesamt waren allerdings vier Lose ausgeschrieben und auszuführen. Der Bieter hat sich auf alle Lose beworben. Dadurch sind seine Angebote auf keines der Lose zuschlagsfähig (VK Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2019 – VK 3/19).