Newsletter Bau-und Architektenrecht 26/2019
26.07.2019 | Bau- und Vergaberecht
Ansprechpartner für Nachtragsbeauftragung bevollmächtigt
In dem Verhandlungsprotokoll ist niedergelegt, dass der Bauleiter auch Ansprechpartner für vertragsrelevante Erklärungen ist. In diesem Fall können Unternehmer davon ausgehen, dass der Bauleiter auch zur Beauftragung von Nachträgen befugt ist (OLG Dresden, Urteil vom 02.10.2018 – 9 U 186/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – VII ZR 218/18).
Risse im Nachbarhaus kein Indiz für mangelhafte Unterfangung
Wenn Unterfangungsarbeiten durchgeführt werden, ist dies häufig mit Rissbildungen im Altbestand verbunden. Allerdings kann trotzdem nicht davon ausgegangen werden, dass im engen zeitlichen Zusammenhang mit Unterfangungsarbeiten beobachtete Risse in einem Nachbarhaus zwingend auf Mängel der Unterfangungsarbeiten im Sinne eines Anscheinsbeweises hindeuten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 – 5 U 185/17).
Kein Rücktritt vom Bauträgervertrag bei einem Einbehalt von weniger als 10% des Kaufpreises
Wenn ein Erwerber weniger als 10% der geschuldeten Vergütung einbehält, kann der Bauträger nicht vom Vertrag zurücktreten. Es ist ihm zuzumuten, die damit einhergehenden Fragen gerichtlich klären zu lassen (OLG München, Urteil vom 14.08.2018 – 9 U 3345/17 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 184/18).
Nachunternehmerwechsel ist keine Auftragsänderung
Für die Vergabestelle ist es verpflichtend, eine Leistung neu auszuschreiben, wenn es zu Änderungen gekommen ist, die in dem ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren, keine gesetzliche Grundlage haben oder wesentliche Bestandteile betreffen. Der Austausch eines Nachunternehmers stellte keine wesentliche Änderung des Auftragsverhältnisses dar. Eine Neuausschreibung ist nicht erforderlich (VK Bund, Beschluss vom 26.06.2019 – VK2 – 34/19).
Wertung muss von 0 Punkten ausgehen
Es ist nicht zulässig, dass die Vergabestelle zunächst vom Erreichen der maximalen Punktzahl ausgeht und im Rahmen der Wertung Punkte abzieht. Grundsätzlich ist umgekehrt zunächst von 0 Punkten auszugehen und abhängig vom Angebotsinhalt sodann Punkte zu addieren. (VK Sachsen, Beschluss vom 28.03.2019 – 1/SVK/044 – 18).