Newsletter Bau- und Vergaberecht 03/2019
14.01.2019 | Bau- und Vergaberecht
Abdingbarkeit doppelter Schriftformklausel
Häufig sind in Verträgen doppelte Schriftformklauseln enthalten. Danach kann die Schriftform nur durch eine schriftliche Vereinbarung abbedungen werden. Solche Regelungen nützen nichts, wenn die Parteien mündlich oder konkludent eine Änderung dieser Abreden vereinbaren (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.07.2018 – 12 U 11/17).
Im Zweifel üblicher Standard geschuldet
In einem Werkvertrag haben die Parteien keine Regelung dazu getroffen, in welcher Form der Unternehmer die Werkleistung erbringen muss. In einem solchen Falle ist von einem technisch üblichen Format der Leistungserbringung auszugehen (OLG München, Beschluss vom 23 08.2017 – 1 U 53/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – VII ZR 214/17).
Formerfordernis der Reservierungsvereinbarungen
Ein Erwerber schließt vor Abschluss eines Grundstückserwerbsvertrag mit einem Bauträger eine Reservierungsvereinbarung. Das Reservierungsentgelt beträgt 1,1 Prozent des Kaufpreises und verfällt, wenn der Kaufinteressent den Kaufvertrag nicht abschließt. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Regelung über das Reservierungsentgelt ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sich Erwiderungsfristen bei Verzögerungen aus dem Einflussbereich des Bauträgers nicht verlängert (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 21.08. 2018 – 425 C 3166/18).
Mitverschulden des Bauherrn bei Beauftragung eines ungeeigneten Unternehmers
Wenn ein Objektüberwacher seine Leistungen unzureichend erbringt, haftet er für Baumängel. Eine Mitverantwortung des Bauherrn kann darin liegen, dass er die Arbeiten an einem ungeeigneten Bauunternehmer vergibt. Eine bevorstehende Insolvenz oder absehbare finanzielle Schwierigkeiten verpflichten den Bauherrn nicht, von einer Auftragserteilung Abstand zu nehmen (OLG München, Urteil vom 22.03.2016 – 9 U 2091/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 12.09.2018 – VII ZR 88/16).
Keine Direktvergabe wegen Mehraufwand durch Produktwechsel
Eine Direktvergabe darf erfolgen, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb möglich ist, § 14 Abs. 4 Nummer 2b VgV. Die Vergabestelle muss diese Voraussetzungen darlegen und beweisen. Die Vergabestelle muss nachweisen, dass es tatsächlich nur ein Unternehmen im Binnenmarkt gibt, das den Auftrag erfüllen kann. Dann ist ein Wettbewerb um den Auftrag unmöglich und ein Vergabeverfahren nutzlos. Kann die Vergabestelle diese Voraussetzungen nicht beweisen, geht das zu ihren Lasten. Insbesondere ist der bei einem Produktwechsel entstehende Mehraufwand alleine nicht geeignet, eine Direktvergabe zu rechtfertigen. Erforderlich ist, dass das beauftragte Unternehmen eine technische Alleinstellung vorweist (VK Sachsen, Beschluss vom 04.12.2018 – 1/SVK/023–18).