Newsletter Bau- und Vergaberecht 20/2018
21.08.2018 | Bau- und Vergaberecht
Schwerwiegender Mangel genügt für Organisationsverschulden nicht
Eine Haftung des Unternehmers wegen eines Organisationsverschuldens mit langen Verjährungsfristen nach § 195, 199 kommt dann in Betracht, wenn ein Unternehmen nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um Mängel festzustellen. Von einem derartigen Organisationsverschulden kann nicht ohne Weiteres bei Planungsfehlern oder unzutreffenden technischen Einschätzungen ausgegangen werden, wenn dies auch bei ordnungsgemäßer Organisation möglicherweise nicht festgestellt worden wären (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 – 21 U 63/17).
Abzug „neu für alt“ bei Verbesserung
Eine Vorteilsausgleichung kommt bei einer Mangelbeseitigung dann in Betracht, wenn diese zu einer Verbesserung führt. Das Werk muss nach der Mangelbeseitigung einen höheren Wert haben als das ursprünglich geschuldete mangelfreie Werk (Sowieso-Kosten) (OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018 – 21 U 95/15).
Abschluss eines Architektenvertrages bestimmt sich nicht nach HOAI
Häufig ist es bei der Erbringung von Architektenleistungen schwierig festzustellen, ob es sich um eine Akquise oder bereits um einen Vertragsschluss (mündlicher Vertrag) handelt. Insoweit sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Diese können dazu führen, dass ein Architektenvertrag ausdrücklich oder konkludent zustande gekommen ist. Die Vorschriften der HOAI sind insoweit nicht maßgeblich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 – 21 U 108/17).
Ausschluss des Bieters wegen früherer Unzuverlässigkeit zulässig
Wenn ein Bieter bei der Erfüllung eines früheren Auftrages Anforderungen nur unzureichend erfüllt hat mit der Folge, dass der Vertrag gekündigt wurde, kann ihn die Vergabestelle von einem späteren Vergabeverfahren ausschließen. Dabei genügt nicht jede unzureichende Erfüllung des Vertrages, sondern nur eine wesentliche Schlechtleistung, die die Vergabestelle in tatsächlicher finanzieller Hinsicht belastet hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 – Verg 49/17).
Einfacher Zugriff auf Vergabeunterlagen bei E-Verfahren
Ein Vergabeverfahren sieht vor, dass die Vergabeunterlagen über eine elektronische Adresse abgerufen werden können. Wenn ein Bieter zwei verschiedene Seiten aufrufen und sich durchklicken muss, um auf die Vergabebedingungen zu stoßen, ist dies unzureichend (VK Bund, Beschluss vom 19.07.2018 – VK 2 – 58/18).