Newsletter Bau- und Vergaberecht 15/2018
02.07.2018 | Bau- und Vergaberecht
Verschuldensunabhängigkeit der Mängelhaftung
Ein Bauunternehmer ist im Rahmen seiner werkvertraglichen Tätigkeit gewährleistungspflichtig und muss Mängel seiner Leistung nachbessern. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Frage, worin die Ursache der Mangelhaftigkeit liegt. Der Auftragnehmer haftet somit für Fehler der von ihm verbauten Baustoffe unabhängig von der Frage eines Verschuldens. Bei einem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik hat der Bauherr somit Anspruch auf alle ihm durch den Mangel entstandenen Schäden (OLG Bamberg, Urteil vom 16.02.2017 – 1 U 111/15 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 24.01.2018 – VII ZR 103/14).
Ohne Sicherheit kein Schadensersatz
Ein Bauunternehmer verlangt eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB a.F.. Der Bauherr stellt die Sicherheit nicht. In dieser Konstellation ist der Bauunternehmer berechtigt, die Mangelbeseitigung zu verweigern und kann deshalb auch nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten. Dies gilt vor und auch nach der Abnahme (OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015 – 9 U 18/11 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 10.01.2018 – VII ZR 97/15).
Rücktritt vom Bauträgervertrag bei Verzug
Die Parteien eines Wohnungskaufvertrages haben für die Fertigstellung einen fixen Termin festgelegt. Der Bauträger ist nicht in der Lage den vereinbaren Fertigstellungstermin einzuhalten. Sind sich die Parteien darüber einig, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins steht oder fällt, kann der Erwerber zurücktreten, ohne dass ein Rücktrittsrecht vereinbart ist (OLG Naumburg, Urteil vom 24.09.2015 – 9 U 82/14 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 24.01.2018 – VII ZR 241/15).
Gleichbehandlung der Bieter aus verschiedenen Mitgliedsstaaten
Ein öffentlicher Auftragsgeber muss bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit grenzüberschreitenden Bezug die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit einhalten. Die Voraussetzungen muss die Vergabestelle bzw. das die Sache vorlegende Gericht prüfen. (EuGH, Urteil vom 19.04.2018 – Rs. C-65/17).
Arbeiten im Empfang keine Bewachungstätigkeit
Arbeiten des Bewachungsgewerbes dienen der Gefahrenabwehr. Der Erlaubnisvorbehalt dient dem Schutz der Allgemeinheit. Die die Tätigkeit ausübenden Beschäftigten müssen rechtlich, menschlich und technisch geschult sein. Erbringt ein solches Unternehmen eine andere Tätigkeit, ist diese als Nebenpflicht eines andern Vertragsverhältnisses und nicht als Bewachung einzustufen. Dies gilt bspw. für Tätigkeiten beim Empfang von Besuchern, Schlüsselausgabe- und Rücknahme, Postannahme etc.. (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2017 – 2 VK LSA 19/16).