Newsletter Bau- und Vergaberecht 13/2018
18.06.2018 | Bau- und Vergaberecht
Bieter muss auf gravierende Fehler in der Ausschreibung hinweisen
Wenn eine Ausschreibung unzureichend ist, stellt sich die Frage, ob der Bieter darauf hinweisen muss. Dies ist der Fall, wenn der Bieter die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsabschluss erkennt und Widersprüche und Lücken im Leistungsverzeichnis klar erkennbar sind. Über derartige Unzulänglichkeiten der Ausschreibung und der Vergabeunterlagen muss der Bieter die Vergabestelle hinweisen, wenn die Ausschreibung offensichtlich ungeeignet ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (OLG Naumburg, Urteil vom 18.08.2017 – 7 U 17/17 – NZB zurückgenommen, BGH, Beschluss vom 21.02.2018 – VII ZR 240/17).
Fortschreibung der falschen Kalkulation
Wenn ein Bieter eine Position mit zu geringen Einheitspreisen angeboten hat, muss der Bieter diesen Verlust fortschreiben, wenn es zu einer geänderten Leistung kommt, § 2 Abs. 5 VOB/B. Dies gilt auch dann, wenn der Preis des Nachunternehmers höher ist, als der angebotenen Einheitspreis (OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2018 – 12 U 88/17).
Nachunternehmer sind Baugeldempfänger
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG gilt für jede Person, die für das Versprechen einer Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baus oder Umbaus eine Vergütung erhält und andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung beteiligt. Solche Personen sind Empfänger von Baugeld. Es reicht, wenn sich das Versprechen auf einzelne Teiles des Baus oder Umbaus bezieht. Der Unternehmer ist verpflichtet, die erhaltene Vergütung für die einbezogenen Unternehmer zu verwenden. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele Unternehmer vor dem Baugeldempfänger in der Leistungskette tätig waren (BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 92/16).
Architektenhaftung auch ohne vertragliche Bindung
Im Zusammenhang einem Bauvorhaben erklärt ein Architekt, dass ein Keller trotz drückendem Wassers und fehlender Drainage nicht betoniert werden soll. Später kommt es zu Wassereintritten in den Keller. Zwischen dem Bauherrn und dem Architekten besteht kein Architektenvertrag. Gleichwohl haftet der Architekt, weil er besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015 – 2 U 85/14 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 10.01.2018 – VII ZR 86/15).
Löschung auf Architektenliste bei Bestechung
Ein Architekt muss für die Wahrnehmung seiner Berufsaufgaben die notwendige Zuverlässigkeit aufweisen. Gibt ein Architekt vor, beschränkte Ausschreibungen nach der VOB/A durchzuführen und begünstigt er einen Auftragnehmer unlauter zulasten des Bauherrn, macht er sich wegen Bestechlichkeit, wettbewerbsbeschränkten Absprachen und Steuerhinterziehung strafbar. Dies rechtfertigt die Löschung aus der Architektenliste (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2018 – 4 B 790/17).
Angemessenheit der Preise ist nachzuweisen
Wenn ungewöhnlich niedrige Angebote eingehen, muss die Vergabestelle die Angemessenheit der Preise überprüfen. Der Bieter ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Leistet er dem nicht folge, ist er vom Vergabeverfahren auszuschließen. Es ist nicht Aufgabe der Vergabestelle, den Nachweis der Unangemessenheit zu führen. Der Bieter ist verpflichtet, die Zweifel des Auftraggebers zu entkräften (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.12.2017 – 3 VK LSA 88/17).
Bekanntmachung der Eignungskriterien über Link nicht ausreichend
Im Rahmen einer Ausschreibung können die Eignungskriterien nicht dadurch bekannt gemacht werden, dass auf die Startseite einer Vergabeplattform verwiesen wird, auch welcher der Bieter sich die entsprechenden Unterlagen aus zahlreichen dort gespeicherten Vergabeverfahren heraussuchen muss. Dies ist unzulässig und vergaberechtswidrig (VK Südbayern, Beschluss vom 20.04.2018 – Z3-3-3194-1-59-12/17)