Newsletter Bau- und Vergaberecht 11/2018
04.06.2018 | Bau- und Vergaberecht
Neuer Füllauftrag auch nach Ende der vorgesehenen Bauzeit
Ein gekündigtes Bauunternehmen hat Anspruch auf volle Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen. Dabei muss sich das Unternehmen auch das anrechnen lassen, was es durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Dabei muss der Erwerb Folge der Kündigung gewesen sein. D.h., der anderweitige Erwerb wäre ohne die Kündigung ausgeblieben. Wird ein Auftrag nach der voraussichtlichen Ausführungszeit des gekündigten Vertrages angenommen, kann trotzdem ein Füllauftrag vorliegen(OLG Hamburg, Urteil vom 21.10.2015 – 1 U 206/14 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – VII ZR 256/15).
Kein Anspruch auf Doppelleistung
Ein Tiefbauunternehmen war beauftragt worden, eine ausgekofferte Kiesgrube mit unbelastetem Material zu befüllen. Die Füllung erfolgte und es stellte sich heraus, dass das Material belastet war. In diesem Fall hat der Auftraggeber Anspruch darauf, dass das belastete Material entfernt wird. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Wiederverfüllung der Grube mit unbelastetem Material (OLG München, Urteil vom 08.07.2015 – 3 U 4676/14 –NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 21.02.2018 – VII ZR 317-15).
Keine Abnahme durch vom Bauträger bestellten Erstverwalter
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages ist geregelt, dass der Bauträger einen Erstverwalter bestellen kann, der mit dem Bauträger wirtschaftlich/rechtlich verbunden ist. Eine solche Regelung ist unwirksam. Eine von diesem Erstverwalter erklärte Abnahmeerklärung ist unwirksam, so dass die Wirkungen der Abnahme nicht eintreten (OLG München, Urteil vom 24.04.2018 – 28 U 3042/17).
Kein Mitwirkungsverbot an Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
In § 6 VGV ist die Vermeidung von Interessenkonflikten geregelt. Für Betroffene besteht ein Mitwirkungsverbot im Vergabeverfahren. Die Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen unterfällt allerdings nicht dem Anwendungsbereich dieser Regelung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2018 – 11 Verg 16/17).
Verbot des Einsatzes von Nachunternehmern unzulässig.
Die Vergabestelle darf in der Ausschreibung nicht vorschreiben, dass der Bieter einen bestimmten Prozentsatz der Arbeiten selbst ausführen muss. Daher ist es auch vergaberechtlich unzulässig, in der Ausschreibung vorzusehen, dass der Bieter alle Arbeiten selbst ausführen muss (OLG Rostock, Beschluss vom 23.04.2018 – 17 Verg 1/18).