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Newsletter Bankrecht 1/2018

29.03.2018 | Bankrecht

Die Themen:

  • Widerruf Autokredit: Der Wertersatzanspruch der Bank für den Wertverlust
  • KFZ-Zulassungsschaden ist umfasst von der Wertersatzpflicht des Verbrauchers beim Widerruf
  • BGH: Anwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft: Widerrufsjoker III?
  • OLG Frankfurt: Widerruf aufgrund fehlender Unterschrift der Darlehensnehmer?
  • BGH: Anforderungen an das Rechtsinstitut der Verwirkung beim Widerruf von bereits beendeten Verbraucherdarlehensverträgen

Aus anderen Rechtsgebieten:

  • BVerwG: Diesel vor dem Aus oder vor dem Haus? Die „Diesel-Fahrverbots-Urteile“ des BVerwG

Widerruf Autokredit: Der Wertersatzanspruch der Bank für den Wertverlust

Bisher ist kein Urteil bekannt geworden, das der autofinanzierenden Bank nach Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des damit verbundenen Kaufvertrags den Anspruch auf Wertersatz nicht zugesprochen hat. Ein „Widerruf eines Autokredits“ dürfte daher weitaus unlukrativer sein, als in den Medien dargestellt.

Der Anspruch der Bank auf Wertersatz für den Wertverlust ergibt sich seit Juni 2014 aus §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 7 BGB. Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in den §§ 357ff. BGB nunmehr abschließend geregelt, ein Verweis auf das Rücktrittsrecht findet nicht mehr statt. Eine Nutzungsersatzpflicht der Beklagten ist beispielsweise in den Vorschriften über die Rückabwicklung nicht (mehr) vorgesehen.

Wie aber nun berechnet sich der Wertersatzanspruch der finanzierenden Bank für den Wertverlust? Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn „der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“

Oftmals wird hier auf die von der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26.06.1991 zu Az. VIII ZR 198/90) entwickelte Wertverzehrtheorie zurückgegriffen. Dabei wird der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Ergebnis durch die Gesamtlaufleistung geteilt. Diese Formel zeigt aber schon, dass die Wertverzehrtheorie allenfalls dazu geeignet ist, in pauschalierter und vereinfachter Form den Gebrauchsvorteil bei der Nutzung eins Pkws darzustellen. Allein durch die Nutzung eines Pkws kann aber nicht der eingetretene Wertverlust abschließend bestimmt werden. Ein Wertverlust stellt sich bei einem Pkw beispielsweise auch schon durch die Zulassung und die damit verbundene Eintragung eines Vorbesitzers in die Fahrzeugdokumente ein. Auch der substanzbezogene Wertverlust ist zu berücksichtigen. Diese Parameter kann die Wertverzehrtheorie nicht abbilden. Sie ist deshalb ungeeignet, den vom Verbraucher auszugleichenden Wertverlust abschließend zu beziffern. Dies entspricht im Übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers. In seinen Erwägungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass über die Wertverzehrtheorie hinaus eine Schätzung des Wertersatzes in Betracht kommt, wenn eine Bestimmung nach der Wertverzehrtheorie nicht möglich ist (BT-Drucksache 17/5097, Seite 16).

Eine umfassende Ermittlung des Wertverlustes ist daher nur möglich, wenn man den Verkehrswert bei Erwerb des Pkws durch den Verbraucher mit dem Verkehrswert bei der Rück- bzw. Herausgabe an den Unternehmer bzw. Darlehensgeber vergleicht. Dabei ist jede Wertminderung, also auch die substanzbezogene zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, § 357 Rn. 8). Auch der Wertverlust, der aus einem negativen Werturteil des Marktes resultiert, muss einkalkuliert werden (vgl. Müller-Christmann in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 44. Aufl., Rn. 17). Nach der grundsätzlichen Möglichkeit der Einführung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2018 zu Az.: 7 C 26.16 und 7 C 30.17), dürfte dieser Punkt durchaus an Wichtigkeit gewinnen. Aber auch auf den Wertverlust durch die Ingebrauchnahme, mithin die Zulassung des Kfz reagiert der Markt mit Preisabschlägen, so dass dieser Wertverlust einbezogen werden muss (vgl. Schulze in Schulze, BGB, 9. Aufl. 2017, § 357 Rn. 9; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017 zu Az.: 11 O 31/17; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 zu Az.: 21 O 23/17; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 zu Az.: 12 O 256/16; LG München I, Urteil vom 09.02.2018 zu Az.: 29 = 14138/17). Identisch beurteilt dies im Übrigen auch der Gesetzgeber, der in BT-Drucksache 14/6040 auf S. 200 ausführt, „(…) dass mit der Zulassung des Pkws ein regelmäßiger Wertverlust von 20% einhergeht, dass der Verbraucher diese Wertminderung im Falle des Widerrufs und der Rückabwicklung des Vertrags zu tragen hat und dass er die Folgen nur dadurch vermeiden kann, dass er den Pkw erst zulässt, wenn er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen will, weil er den Pkw – zum Beispiel durch eine Probefahrt auf Privatgelände – nach Prüfung für gut befunden hat. (…)“

Da die finanzierende Bank regelmäßig keinen Zugriff auf den Pkw hat, bleibt ihr oft nur die Möglichkeit, in dem Verfahren einen Feststellungsantrag zu stellen. Die Bezifferung eines Wertverlustanspruchs wird ihr ohne Inaugenscheinnahme des Pkws und ggf. auch ohne gutachterliche Prüfung des Pkws nicht möglich sein. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast wird der Verbraucher substantiiert zu dem aktuellen Zustand des Pkws, dem Kilometerstand, dem Zulassungsdatum etc. vortragen müssen.“.

Larissa Normann, Frankfurt am Main
larissa.normann@goehmann.de

KFZ-Zulassungsschaden ist umfasst von der Wertersatzpflicht des Verbrauchers beim Widerruf
LG Müchen I, Endurteil vom 09.02.2018 – Az.: 29 O 14138/17 = BeckRS 2018, 3348

Eine aktuelle Entscheidung des LG München I fällt durch zwei beachtenswerte Aussagen auf. Erstens urteilt das Gericht, dass das Verfahren zur Kündigung nicht ausreichend i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB beschrieben ist, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag zum Zweck der Finanzierung eines Pkw ausschließlich Regelungen zum Kündigungsrecht der Bank, nicht aber auch zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers enthält. Dies hat die weitreichende Konsequenz, dass die Frist zum Widerruf nicht zu laufen beginnt. Mit guten Argumenten lässt sich hierzu auch eine andere Auffassung vertreten. Zweitens ist die Entscheidung des LG München I aufgrund der beachtenswerten Ausführungen des Gerichts im Hinblick auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers interessant. Das Gericht urteilt, dass ein für den Fall des wirksamen Widerrufs erhobener Feststellungsantrag der Bank auf Wertersatz für den Wertverlust des PKW im Wege der Hilfswiderklage zulässig und begründet ist. Das LG München I sagt konkret, dass die Zulassung eines Pkw ein Umgang ist, der über das zur Prüfung der Sache erforderliche Maß hinausgeht. Dieser ist daher nicht mehr von dem Prüfungsprivileg nach § 357 Absatz 7 Nr. 2 BGB umfasst. Der Zulassungsschaden ist damit Teil der Wertersatzpflicht des Verbrauchers und gegenüber der Bank zu erstatten. Auch der in KFZ-Finanzierungen häufig aufgenommene Hinweis, dass der durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme in Form der Zulassung eintretende Wertverlust des Fahrzeugs zu ersetzen ist, ist insoweit rechtlich zutreffend und führt nicht zur Unrichtigkeit oder Missverständlichkeit der Widerrufsbelehrung. Für die Praxis verdeutlicht auch diese Entscheidung den bisherigen Gesamteindruck, dass sich der Widerruf einer KFZ-Finanzierung aufgrund der korrespondierenden Wertersatzpflicht des widerrufenden Verbrauchers weniger lohnt als dies von verbraucherschützenden Anwälten medienwirksam behauptet wird.

Dr. Christian Nordholtz, M.Jur. (Oxford) und Dr. Eike Bleckwenn, beide Hannover
christian.nordholtz@goehmann.de
eike.bleckwenn@goehmann.de

Anwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft: Widerrufsjoker III?
BGH, Urteil vom 23.11.2017 – IX ZR 204/16

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 23.11.2017 zu Az. IX ZR 204/16 fest, dass auch Anwaltsverträge, die mit Verbrauchern unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, den Regeln für Fernabsatz unterfallen und als solche auch widerrufen werden können. Eine Ausnahme von den Regelungen über Fernabsatz sehe das Gesetz für Anwaltsverträge nicht vor und entspräche in Anbetracht sog. „Anwalts-Hotlines“ sowie „Telekanzleien“ auch nicht der Lebenswirklichkeit. Der BGH kam daher zu dem Ergebnis, dass der dortige Anwaltsvertrag ein Fernabsatzgeschäft darstelle, da in dem dortigen Fall auch nicht nachgewiesen wurde, dass der Anwaltsvertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder auch Dienstleistungssystems erfolgt sei. Der Unternehmer trage insoweit die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines Fernabsatzsystems. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang aber zugleich klar, dass es für ein Fernabsatzsystem nicht ausreichend sei, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, wie etwa Briefkasten, elektronisches Postfach oder Telefon- bzw. Faxanschlüsse, vorhält.

Die Ausweitung der Regelungen über Fernabsatz auf Anwaltsverträge erscheint grundsätzlich bedenklich. Gerade bei langjährigen, auf Dauer angelegten Mandatsbeziehungen ist es üblich und zweckmäßig, dass Mandatierungen im Einzelfall über Fernkommunikationsmittel erfolgen. Die Ausweitung der Regelungen über Fernabsatz auf solche Fälle wäre nicht mehr vom Schutzweck des Gesetzes erfasst, da die Regelungen über Fernabsatz den Verbraucher vor der „Unsichtbarkeit des Vertragspartners sowie des Produkts“ schützen sollen (vgl. Palandt-Grüneberg, § 312c, Rn 1), was bei dauerhaften Mandatsbeziehungen aber gerade nicht der Fall ist. Demgegenüber erscheint es vertretbar, bei den vom BGH erwähnten „Anwalts-Hotlines“, „Telekanzleien“ oder auch bei Verbraucherkanzleien, die darauf ausgerichtet sind, Mandanten ohne persönlichen Kontakt alleine über Fernkommunikationsmittel wie etwa Rundschreiben zu akquirieren, die Regelungen über Fernabsatz anzuwenden.

Florian Stritzke, LL.M. (Wellington), Frankfurt am Main
florian.stritzke@goehmann.de

Widerruf aufgrund fehlender Unterschrift der Darlehensnehmer?
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018 – 23 U 82/17

In der Praxis ist es beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages üblich, dass die Bank den Darlehensnehmern ein von der Bank unterzeichnetes Darlehensangebot in zweifacher Ausfertigung überlässt, die Darlehensnehmer sodann ein Exemplar unterschrieben der Bank zurückreichen und das für ihre Unterlagen bestimmte Exemplar behalten, ohne dieses zu unterzeichnen. Diesen Umstand versuchen Verbraucheranwälte im Rahmen des sog. Widerrufsjokers zu Gunsten der Darlehensnehmer zu nutzen. Es geht dabei um die Frage, ob die Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, nämlich die Übergabe einer Vertragsurkunde, des Vertragsantrags des Verbrauchers oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags erfüllt ist (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.), wenn die Darlehensnehmer das für ihre Unterlagen bestimmte Exemplar nicht unterzeichnet haben.

Das OLG Frankfurt hat in seinem aktuellen Beschluss vom 08.03.2018 zu Az.: 23 U 82/17 zutreffend festgestellt, dass es für den Beginn der Widerrufsrist ohne Belang sei, dass das den Darlehensnehmern von der Bank zur Verfügung gestellte Exemplar nicht die Unterschrift der Darlehensnehmer trage. Es handele sich hierbei um eine Abschrift der Vertragsurkunde. Der Darlehensnehmer habe zweifelsfrei Kenntnis von seiner Unterschrift auf dem Original des Darlehensvertrages und damit sei Sinn und Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung erfüllt. Es solle sichergestellt sein, dass dem Verbraucher der Text seiner eigenen Vertragserklärung vorliege, denn nur so könne dieser die ihm eingeräumte Überlegungsfrist wahrnehmen. Dies sei unabhängig von seiner Unterschrift stets gegeben, wenn er im Besitz des für seine Unterlagen bestimmten Exemplars des Darlehensvertrages sei (so auch das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 02.06.2017 zu Az.: 6 U 299/16).

Diese herrschende Auffassung in der Rechtsprechung ist konsequent und praxisgerecht. Schließlich kann die Bank schwer beeinflussen, ob die Darlehensnehmer die für ihre Unterlagen bestimmte Version unterzeichnen oder nicht. Soweit sie ihr Exemplar nicht unterzeichnen, haben die Darlehensnehmer dieses Versäumnis zu vertreten und verhalten sich auch widersprüchlich, wenn sie sich nachträglich auf diesen Umstand berufen. Der Darlehensnehmer ist sich nämlich bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages bewusst, dass er nur so das Darlehen erhält und dass es sich bei dem ihm ausgehändigten Exemplar um den von ihm persönlich unterzeichneten und damit geschlossenen Darlehensvertrag bzw. eine Abschrift hiervon handelt. Dies nachträglich in Abrede zu stellen, ist als widersprüchliches Verhalten zu werten.

Morsal Rahmati, Frankfurt am Main
morsal.rahmati@goehmann.de

Anforderungen an das Rechtsinstitut der Verwirkung beim Widerruf von bereits beendeten Verbraucherdarlehensverträgen
BGH, Beschlüsse vom 23.01.2018 u. 07.03.2018 – XI ZR 298/17

Mit den Beschlüssen vom 23.01.2018 und 07.03.2018 zu Az.: XI ZR 298/17 hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes noch einmal ausdrücklich wiederholt, dass das Rechtsinstitut der Verwirkung insbesondere in Fällen des Widerrufs von beendeten Darlehensverträgen Anwendung findet. Zudem hat sich der Senat bezüglich der Anforderungen an das im Rahmen der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment positioniert und entsprechende Leitlinien aufgestellt. Der BGH teilte dabei insbesondere der Rechtsauffassung der Kläger, bei beendeten Verbraucherdarlehen seien Dispositionen des Darlehensgebers auf das Ausbleiben des Widerrufs nur dann beachtlich, wenn zwischen Beendigung des Darlehensvertrages und diesen Dispositionen ein gewisser Zeitraum liege, eine ausdrückliche Absage. Gerade die zeitnahe Freigabe der Sicherheiten nach Beendigung des Vertrages spiele dabei nach Aussage des BGH im Rahmen des Umstandsmomentes eine zentrale Rolle:

Der BGH begründet dies mit dem Umstand, dass die bestellten Sicherheiten regelmäßig auch die Ansprüche aus einem durch den Widerruf entstehenden Rückgewährschuldverhältnis sichern. Dass der Darlehensgeber die Sicherheiten nach vollständiger Erfüllung freizugeben hätte, steht der möglichen Berücksichtigung im Rahmen des Umstandsmomentes gerade nicht entgegen. Der Senat führt hierzu aus, dass dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers für den Fall des Widerrufs die auflösende Bedingung einer Revalutierung anhafte. Wenn der Darlehensgeber die Sicherheit trotz der Möglichkeit der Revalutierung freigibt, sei hierin zu Ausübung einer vertrauensbildenden Maßnahme zu sehen.

Damit sind die wesentlichen Grundsätze zur Verwirkung eines Widerrufsrechts höchstrichterlich geklärt. Zunächst unterliegt das Widerrufsrecht der Verwirkung (so bereits Urteil des BGH vom 12.07.2017 zu Az.: XI ZR 501/15). Hinsichtlich des Zeitmomentes kommt es auf das Zustandekommen des Vertrages an (so u.a. BGH, Urteil vom 11.10.2016 zu Az.: XI ZR 442/16). Bezüglich des Umstandsmomentes ist insbesondere die zeitnahe Freigabe der Sicherheiten zu berücksichtigen. Eine zwingend zu berücksichtigende Mindestzeitspanne zwischen Beendigung des Vertrages und der Erklärung des Widerrufs besteht hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 zu Az.: XI ZR 298/17, Rn. 14).

Mithin ist regelmäßig Verwirkung anzunehmen, wenn der Darlehensvertrag bereits vor Widerruf vollständig beendet wurde und die Sicherheiten freigegeben wurden.

Julia Sonnenschein, Frankfurt am Main
julia.sonnenschein@goehmann.de

Diesel vor dem Aus oder vor dem Haus? Die „Diesel-Fahrverbots-Urteile“ des BVerwG
BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 – 7 C26.16 u. 7 C 30.17

Die Entscheidungsgründe zu den sog. „Diesel-Fahrverbotsurteilen“ liegen noch nicht vor, und doch war – nicht zuletzt aus Verbraucherschutzkreisen – schon zu lesen, Dieselfahrzeuge seien nunmehr absolut wertlos, von „kalter Enteignung“ war die Rede. Dabei lohnt ein Blick in die Pressemitteilung Nr. 9/2018 des BVerwG vom 27.02.2018, um sich ein Bild davon zu machen, was das BVerwG denn überhaupt entschieden hat. Das BVerwG hat die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg dazu verpflichtet, ihre Luftreinhaltepläne für die Kommunen Stuttgart bzw. Düsseldorf dergestalt zu ergänzen, dass die europaweit zulässigen Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid eingehalten werden. Dabei komme auch ein zonen- oder streckenbezogenes Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge – und ggf. auch für Fahrzeuge mit Ottomotor – in Betracht, welches in den bundesrechtlichen Vorschriften (Stichwort „Umweltplaketten“) nicht vorgesehen ist. Das BVerwG betont dabei allerdings, dass sich jedes Verkehrsverbot an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren wie auch im engeren Sinne zu messen lassen habe. So sei zunächst erforderlich, dass allein ein Verkehrsverbot eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstelle. Sodann sei eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten zu prüfen, wobei das BVerwG bereits darauf hinwies, dass ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro-5 jedenfalls nicht vor dem 01.09.2019 in Betracht komme. Zudem bedürfe es hinreichender Ausnahmen, z.B für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Hamburgs Umweltsenator Jens Kerstan kündigte noch am Tag der Urteilsverkündung die bundesweit ersten Diesel-Durchfahrtsbeschränkungen an – auf zwei Straßenabschnitten mit rund 600 bzw. 1.700 Metern Länge (Hamburger Abendblatt, 27.02.2018).

Michael Dreyer, Frankfurt am Main
michael.dreyer@goehmann.de