Gleich. Gelesen.

Newsletter Bankrecht 03/2017

27.12.2017 | Bankrecht

Die Themen:

  • LG Berlin: Widerrufsjoker auch beim Autokredit lukrativ?
  • Rückabwicklung eines verbundenen Kaufvertrages und Anforderung an die Widerrufsbelehrung §§ 357 VII Nr. 2, 358 BGB
  • OLG Frankfurt: Kein Widerrufsrecht aus Fernabsatz bei Prolongationsvereinbarungen
  • BGH: Die Pflichtverletzung im Rahmen des Verzögerungsschadens bei Widerruf nach §§ 286, 280 BGB
  • BGH: Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

Aus anderen Rechtsgebieten:

  • EuGH: Never change a (not) winning team?

Widerrufsjoker auch beim Autokredit lukrativ?
LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16

Seit bereits mehreren Jahren nutzen Verbraucher den sog. Widerrufsjoker, um sich von laufenden Baufinanzierungsverträgen zu lösen. Nunmehr wird Verbrauchern in der Medienwelt suggeriert, sie könnten auch im Rahmen eines dem Kauf eines PKW dienenden Kreditvertrags den Widerruf unproblematisch erklären. Dies sei besonders lukrativ, da sie – insbesondere die vom Diesel-Skandal betroffenen PKW – an die finanzierende Bank zurückgeben könnten und für die meist jahrelange Nutzung der Fahrzeuge keinen Wertersatz zu leisten hätten. Dies jedenfalls dann, wenn der Kreditvertrag nach dem 13.06.2014 geschlossen wurde. Dieser pauschalen Behauptung hat das LG Berlin nunmehr eine Absage erteilt.

Das LG Berlin hatte am 05.12.2017 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autokäufer seine auf Abschluss des Autokredits gerichtete Willenserklärung widerrufen hatte. Er begehrte mit der Klage die Rückabwicklung des Kredits- und des Kaufvertrags und behauptete, die von der verklagten Bank verwendete Widerrufsbelehrung in dem Kreditvertrag aus dem Jahr 2014 habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, so dass dem Autokäufer auch noch eineinhalb Jahre nach Abschluss des Autokreditvertrags ein Widerrufsrecht zustünde. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kredit- und des Kaufvertrags vertrat er die Auffassung, für die Nutzung des Pkw über mittlerweile drei Jahre keinen Wertersatz leisten zu müssen.

Das Landgericht Berlin hat die Widerrufsbelehrung an sich nunmehr für gesetzeskonform erachtet. Zwar sei der Widerruf der Kläger aufgrund fehlerhafter Pflichtangaben trotzdem wirksam, allerdings stünde der Bank gem. § 358 IV Satz 1 i.V.m. § 357 VII Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz zu, weil die Widerrufsbelehrung an sich nicht zu beanstanden sei. Die erkennende Richterin hatte festgestellt, dass die Widerrufsfrist mangels vollständiger Erteilung der Pflichtangaben gem. § 492 II BGB nicht begonnen hatte. Sowohl die Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 II BGB iVm Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F.) als auch die Pflichtangabe zu dem Kündigungsrecht des Autokäufers und Darlehensnehmers (§ 492 II BGB iVm Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F.) seien in dem Kreditvertrag unzureichend erläutert.

Bezüglich der Höhe des Wertersatzanspruchs hatten sich die Parteien auf die Anwendung der Wertersatztheorie geeinigt, deren Grundlagen der Bruttokaufpreis und das Verhältnis der zurückgelegten Kilometer zu der erwarteten Gesamtlaufleistung des Wagens sind. Die einzelnen Parameter waren zwischen den Parteien allerdings streitig und wurden letztendlich zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Bank entschieden.

Zukünftig werden sich finanzierende Banken daher im Prozess frühzeitig um eine Prüfung oder Informationsbeschaffung bezüglich des Pkw kümmern müssen, da der finanzierenden Bank die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Wertersatz obliegt. Andernfalls wird es schwierig für die Bank, in dem Prozess substantiiert zu den anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen.

Larissa Normann, Frankfurt am Main
larissa.normann@goehmann.de

Rückabwicklung eines verbundenen Kaufvertrag und Anforderung an die Widerrufsbelehrung §§ 357 VII Nr. 2, 358 BGB

Ob und in welchem Umfang die Belehrungsanforderung des § 357 VII Nr. 2 BGB eine Voraussetzung für die Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei der Widerrufsrückabwicklung eines verbundenen Kaufvertrag ist, wird derzeit in Literatur und Praxis aufgearbeitet. Mit besonderer Brisanz stellt sich die Frage, wenn ein Präsenzkauf gem. § 358 III BGB mit einem Darlehensvertrag verbunden ist und letzterer widerrufen wurde. In diesen Fällen bestimmt sodann § 358 IV 1 BGB für die Rückabwicklung des Kaufvertrags, dass „je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357 b entsprechend anzuwenden [sind]“. Richtigerweise sind dabei die Anforderungen an die Unterrichtung über das Widerrufsrecht anzupassen (ebenso jüngst LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16 und LG Arnsberg Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 O 45/17) und können für die Rückabwicklung des verbundenen Kaufvertrags nicht ohne Änderungen übernommen werden.

Anlass der Diskussion sind vor allem Widerrufe von Verbraucherfinanzierungskrediten beim Kfz-Kauf. Verbraucheranwälte werben für den Widerruf von Kraftfahrzeugen damit, dass eine Widerrufsbelehrung der finanzierenden Bank in jeder Hinsicht vollständig sein müsse, damit eine Wertersatzpflicht seitens des Verbrauchers überhaupt bestehe. Läge nur ein Fehler in der Widerrufsbelehrung vor, entfalle die Wertersatzpflicht. Dabei fällt es trotz hoher Sorgfalt schwer, die gesetzlichen Vorgaben der mitunter komplexen Vorgaben für Widerrufsbelehrungen mit Gewissheit zu erfüllen. Ohne verbindliche Mustervorlagen für Widerrufsbelehrungen verbleibt für die Unternehmer stets ein Risiko. Für jede verbundene Vertragsform wird es aber nicht eine verbindliche Mustervorlage geben können. Jüngst scheint sich die Auffassung durchzusetzen, dass ein Verbraucher selbst dann, wenn ein Vertrag widerrufen werden kann, zum Wertersatz verpflichtet ist (ebenso LG Berlin, a.a.O., ausführlich hierzu Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497 ff.).

Dr. Christian Nordholtz, M.Jur. (Oxford) und Dr. Eike Bleckwenn, beide Hannover
christian.nordholtz@goehmann.de
eike.bleckwenn@goehmann.de

Kein Widerrufsrecht aus Fernabsatz bei Prolongationsvereinbarungen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.10.2017 – 23 U 195/16

Das OLG Frankfurt kam in seinem Beschluss vom 19.10.2017 zu Az. 23 U 195/16 zu dem Ergebnis, dass bei einer Prolongationsvereinbarung kein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, selbst wenn diese im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden wäre. Dass bei einer Prolongationsvereinbarung, bei der dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, kein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 495 BGB besteht, entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12). Das OLG Frankfurt bestätigte nunmehr, dass dies auch dann gilt, wenn die Prolongationsvereinbarung im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen wurde, da die bloße Änderung von Konditionen eines bereits gewährten Kredits keine eigenständige Finanzdienstleistung der Bank gemäß § 312b Abs. 1 BGB a.F. darstelle.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt verdient Zustimmung, weil bei einer bloßen Änderung von Konditionen eines bereits gewährten Kredits der Verbraucher schon nicht schutzwürdig ist. Hinzu kommt, dass ein wirksamer Widerruf der Prolongationsvereinbarung ohnehin nur dazu führen würde, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag wiederauflebt, so dass sich eine (i.d.R. von Verbraucheranwälten gewünschte) vollständige Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses ohnehin nicht erreichen ließe.

Florian Stritzke, LL.M. (Wellington), Frankfurt am Main
florian.stritzke@goehmann.de

Die Pflichtverletzung im Rahmen des Verzögerungsschadens bei Widerruf nach §§ 286, 280 BGB
BGH, Urteil vom 19.09.2017 – XI ZR 523/15

Werden neben den Zahlungsansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch Nebenforderungen aus Verzugsgesichtspunkten wie etwa außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren oder sonstige Kosten geltend gemacht, müssen zusätzlich zu den Verzugsvoraussetzungen auch die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB gegeben seien. Demnach bedarf es einer Pflichtverletzung, welche der Schuldner auch zu vertreten hat. Vielfach wurde die Ansicht vertreten, eine entsprechende Schadensersatzpflicht ergebe sich aus dem Umstand, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat.

Mit Urteil vom 21.01.2017 zu Az.: XI ZR 523/15 hat der BGH dieser Ansicht eine Absage erteilt und klargestellt, dass eine vertragliche Rechtspflicht zu Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht bestehe und es sich daher bei Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht um eine relevante Pflichtverletzung handle. Die Erteilung der Widerrufsbelehrung schütze den Verbraucher gerade nicht vor der Entstehung von Ansprüchen in Verbindung mit der Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB a.F. (a.a.O., Rn. 35). Der Schutzzwecke des Widerrufsrechts verfolgt vielmehr den Zweck den Verbraucher vor vertraglichen Bindungen zu bewahren, welche er aus Übereilung oder ohne gründliche Abwägung eingegangen ist (Palandt/Grüneberg, § 355, Rn. 2, 76. Auflage, 2017). Insbesondere bei einem Darlehensvertrag soll dem Verbraucher wegen der wirtschaftlichen Tragweite eine entsprechende Bedenkzeit eingeräumt werden (Palandt/Grüneberg, § 495, Rn. 1, 76. Auflage, 2017). Auch die möglicherweise unberechtigte Zurückweisung eines erklärten Widerrufs stellt keine nebenvertragliche Pflichtverletzung dar, welche einen entsprechenden Schadensersatzanspruch begründen könnte (BGH, Urteil vom 19.09.2017 zu Az.: XI ZR 523/15, Rn. 22).

Julia Sonnenschein, Frankfurt am Main
julia.sonnenschein@goehmann.de

 

Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen
BGH, div. Urteile vom 10.10.2017

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10.10.2017 eine Reihe von Urteilen (XI ZR 393/16, XI ZR 443/16, XI ZR 449/16, XI ZR 450/16, XI ZR 455/16, XI ZR 549/16 und XI ZR 555/16) erlassen, in denen er jeweils Entscheidungen des OLG Stuttgart sowie des OLG Koblenz aufgehoben und zurückverwiesen hat, insbesondere weil die Berufungsgerichte die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen trotz vollständiger Rückführung der Darlehen vor Erklärung des Widerrufs rechtsfehlerhaft verneint haben. Dem OLG Stuttgart hat der BGH die Maßgaben mit auf den Weg gegeben, dass die Verwirkung des Widerrufsrechts kein „Mindestzeitmoment“ in Anlehnung an die Verjährungsfristen erfordert und für die Prüfung des Zeitmoments nicht etwa der Zeitraum zwischen der Rückführung des Darlehens und der Erklärung des Widerrufs, sondern der Zeitraum zwischen dem Zustandekommen des Darlehensvertrags und der Erklärung des Widerrufs maßgeblich ist. Darüber hinaus bemängelte der BGH, dass das OLG Stuttgart dem Umstand der einvernehmlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses vor Erklärung des Widerrufs keine Bedeutung beigemessen hat. Dem OLG Koblenz bescheinigt der BGH, verkannt zu haben, dass der Eindruck der Bank, ob der Verbraucher sein fortbestehendes Widerrufsrecht kenne oder nicht, ebenso wenig der Verwirkung entgegenstehe wie der Umstand, dass die Bank den Fortbestand des Widerrufsrecht durch eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt habe. Dabei betont der BGH die Schutzwürdigkeit der Bank insbesondere in dem Fall, dass die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Darlehensnehmers zurückgeht, und zwar selbst dann, wenn der Widerruf wenige Wochen nach der Vereinbarung der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags bzw. der Rückzahlung erklärt wird.

Damit ist die Tendenz des BGH, lange nach dem Vertragsschluss abgegebenen Widerrufserklärungen die Wirksamkeit abzusprechen, klar zu erkennen. Da der BGH dabei ausdrücklich darauf abstellt, dass das Darlehensverhältnis zuvor auf Wunsch des Darlehensnehmers gestaltet (beendet) worden ist, bleibt abzuwarten, ob der BGH den gleichen Maßstab auch dann anwendet, wenn das Darlehensverhältnis auf Wunsch des Darlehensnehmers zuvor beispielsweise über die anfängliche Zinsbindung hinaus durch Abschluss einer Konditionenvereinbarung fortgeführt worden ist.

Michael Dreyer, Frankfurt am Main
michael.dreyer@goehmann.de

Never change a (not) winning team?
EuGH, Urteil vom 14.09.2017 – Rs. C-223/16

Bei der Vergabe von Aufträgen verlangen die öffentlichen Auftraggeber von den Bietern (Unternehmen) regelmäßig, dass diese über eine ausreichende Qualifikation – im Vergaberecht Eignung bzw. Leistungsfähigkeit genannt – verfügen, um den Auftrag erfolgreich ausführen zu können. Dabei handelt es sich beispielsweise um bestimmte Referenzen zu ähnlichen Aufträgen, Mindestumsätze oder ein Zertifikat. Bei besonders umfangreichen Projekten kommt es aber nicht selten vor, dass ein Unternehmen eine geforderte Qualifikation oder Kapazität nicht anbieten kann. Erfüllt das Unternehmen eine oder mehrere dieser sog. Eignungsanforderungen nicht, kann ihm jedoch ein drittes Unternehmen, welches über das geforderte Eignungsmerkmal verfügt, seine Leistungsfähigkeit für den jeweiligen Auftrag zur Verfügung stellen (sog. Eignungsleihe). Ein Unternehmen „leiht“ sich also Eignungskomponenten, die ihm selbst fehlen, bei einem anderen Unternehmen aus. Umfasst der Auftrag z.B. Bau- und Planungsleistungen, kann ein Bauunternehmer, der selbst keinen Planer hat, ein Planungsbüro verpflichten und sich auf dessen Eignung berufen, um den begehrten Auftrag zu erhalten.

Diese Eignungsleihe ist wirtschaftspolitisch gewollt. Dahinter steht das Ziel, den Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen und somit Steuergelder zu sparen. Letztlich dient es auch dazu, kleine und mittelständische Unternehmen zu unterstützen, die nicht alle geforderten Kapazitäten anbieten können.

Austausch bisher unzulässig

Was geschieht jedoch, wenn sein „Eignungsverleiher“ plötzlich ausfällt, obwohl alle anderen Anforderungen erfüllt werden? Ist der Bieter dann von dem Vergabeverfahren auszuschließen, selbst wenn er den Ausfall nicht zu vertreten hat oder darf er das Hilfsunternehmen ersetzen?

Der EuGH hält in seinem Urteil vom 14.09.2017 (Rs. C-223/16) den Ausschluss für rechtmäßig. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein italienischer Auftraggeber umfangreiche Planungs- und Bauleistungen ausgeschrieben. Hinsichtlich bestimmter Teilleistungen verlangte er eine bestimmte Qualifikation, die durch ein Zertifikat nachzuweisen war. Der Bieter A konnte diesen Nachweis selbst nicht erbringen und „lieh“ sich die Eignung von dem Unternehmen B. Der B verlor allerdings während des Verfahrens diese Qualifikation, weshalb A als ungeeignet ausgeschlossen wurde. A meinte, der Ausschluss sei unzulässig. Er müsse die Möglichkeit haben, den „Eignungsverleiher“ auszutauschen. Dem folgte der EuGH nicht, sondern meinte, A habe sich die fehlende Eignung des B zurechnen lassen müssen.

Vergaberechtsreform schafft Austauschmöglichkeit

Dieses Ausschlussrisiko hat sich jedoch mit der Vergaberechtsreform 2016 für die Bieter deutlich reduziert. Die Entscheidung des EuGH erging noch zur Rechtslage vor der Reform. Nunmehr hat der Auftraggeber nicht mehr nur noch die Eignung des Unternehmens zu prüfen, von dem sich der Bieter die Eignung „leihen“ will. Sondern er muss – sofern sich der „Eignungsverleiher“ später als unqualifiziert erweist – dem Bieter grundsätzlich die Möglichkeit geben, diesen zu ersetzen (von einigen Ausnahmen abgesehen). Der Auftraggeber muss dann die Eignung unter Berücksichtigung des eingetauschten Eignungsleihers erneut prüfen.

Fazit

Die mit der Vergaberechtsreform 2016 neu eingeführte „zweite Chance“, den Eignungsverleiher auszutauschen, ist zu begrüßen. Sie führt zu einer Flexibilisierung des Vergabeverfahrens und somit zu einem besseren Wettbewerb. Dies auch deshalb, weil es den vermehrt auf dem Markt tätigen Start-Ups bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge ein Stück weit entgegenkommt. Ob es allerdings auch eine „dritte Chance“ zum Austausch gibt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Dies dürfte aber mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung des EuGH, der die neue Rechtlage bei Abfassung der oben genannten Entscheidung bereits kannte, eher zu verneinen sein.

Bendix Braren, Frankfurt am Main
bendix.braren@goehmann.de