Newsletter Bau- und Vergaberecht 23/2022
21.07.2022 | Bau- und Vergaberecht
23/2022 28.06.2022
Keine Haftung für fehlende Planung bei Übertragung der Planung
Ein Bauunternehmen hat einen Bauauftrag angenommen. Zu einem bestimmten Bauteil fehlt eine Planung. Da der Unternehmer die Bauleistung ohne die zur Verfügung stehende Planung übernommen hat, hat er selbst die Planungsverantwortung. Die fehlende Planung ist somit kein Mitverschulden des Bauherrn (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2022 – 29 U155/21).
Zulässiges Abtretungsverbot
Ein Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zulässig. Dies gilt für ein abgeschwächtes Abtretungsverbot ebenso wie für ein uneingeschränktes Abtretungsverbot. Wenn die Forderung gegen den Bauherrn ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, darf dieser die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Wurde über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, ist das Versagen der Zustimmung nicht unbillig (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.04.2021 – 21 U 52/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 405/20).
Haftung des Architekten für fehlerhaften Spritzwasserschutz
Ein Wärmedämmverbundsystem ist nach den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu verbauen. Dabei ist es erforderlich, einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Bei der Errichtung der Fassade muss der Architekt als Bauleiter eine stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf das verbaute Material, die ausreichenden Materialmengen, den Einsatz versierten Personals und die sachgerechte Verwendung des richtigen Werkzeugs überprüfen. Fehlt der Spritzwasserschutz kann sich der Bauüberwacher nicht darauf berufen, dass er nicht mit der Planung der Außenanlagen beauftragt worden sei, weil das Gebäude nicht von der Umgebung zu trennen ist. Insoweit hätte es wenigstens eines Hinweises auf einen fehlenden Spritzwasserschutz bedurft (OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 – 2 U 29/20).
Keine Vergütung für Reparatur eines vor der Abnahme zerstörten Werkes
Bis zur Abnahme der Bauleistungen trägt der Bauunternehmer die Gefahr. Bis zur Abnahme bleibt der Unternehmer zur Herstellung des vollständigen mangelfreien Werkes verpflichtet, auch wenn das Werk vor der Abnahme zerstört oder beschädigt ist. Der Unternehmer hat keinen Vergütungsanspruch für die Arbeiten und Aufwendungen. Anders verhält es sich, wenn der Bauherr selbst oder ein von ihm beauftragter Unternehmer die Zerstörung verursacht hat. Hierfür trägt der Unternehmer die Beweislast und auch dafür, dass der Schaden durch keinen Umstand mitverursacht wurde, den der Unternehmer selbst zu vertreten hat (OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2020 – 8 U 45/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 98/20).
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte nach § 46 Abs. 3 Nummer 2 VgV.
Fachkräfte sind solche Personen, deren Leistungen eine durch Qualifikationen und Berufserfahrungen belegbare besondere Fachkunde erfordern (Kammergericht, Beschluss vom 10.05.2022 – Verg 2/21).
Alle Bieter sind bei Herabsetzung der Eignungsanforderungen zu informieren
Die Vergabestelle kann in laufenden Vergabeverfahren die Eignungsanforderungen herabsetzen. Rechtlich handelt es sich um eine Teilaufhebung. Es ist erforderlich, dass die Vergabestelle dafür einen sachlichen Grund hat und die Herabsetzung nicht in diskriminierender Weise erfolgt. In verfahrenstechnischer Hinsicht muss die Teilaufhebung gleichheitskonform durchgeführt werden. Alle am Vergabewettbewerb teilnehmenden Bieter müssen unter angemessener Verlängerung der Angebotsfrist über die Herabsetzung der Eignungsanforderungen informiert werden (VK Bund, Beschluss vom 25.03.2022 – VK 2 – 10/22).