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Newsletter Bau- und Vergaberecht 25/2022

21.07.2022 | Bau- und Vergaberecht

25/2022                                                                                             11.07.2022

Unbedenklichkeitsbescheinigung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung

In einem Bauvertrag ist eine Klausel enthalten, wonach die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns ist. Damit benachteiligen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn den Bauunternehmer unangemessen. Die Regelung ist unwirksam, wenn schon das Fehlen einer Bescheinigung dazu führt, dass die Forderung nicht fällig wird (OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2022 – 21 U 1821).

Bauzeitbedingte Mehrkosten in Nachträgen enthalten

Wenn das Bauunternehmen dem Bauherrn einen Nachtrag unterbreitet, sind davon auch bauzeitbedingte Kosten umfasst (OLG Frankfurt 2019 – 5 U 171/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 15/20).

Anbau ist keine erhebliche Umbaumaßnahme

Beim Verbraucherbauvertrag hat der Bauunternehmer keinen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit. Ein Verbraucherbauvertrag ist ein solcher, bei welchem der Bauunternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude beauftragt wird. Die Errichtung eines Anbaus an ein Wohnhaus und der Umbau einer Garage in Wohnraum sind keine solchen erheblichen Umbaumaßnahmen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2021 – 2 U 214/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 24.11.2021 – VII ZR 390/21).

Keine Dringlichkeit bei absehbarer Verzögerung

Ein Mindestmaß an Wettbewerb muss auch im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gewährleistet sein. Es müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden. Wenn äußerst dringliche und zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, gegeben sind, kann die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beauftragen. Die Gründe sollen es nicht zulassen dürfen, dass die Mindestfristen einzuhalten sind, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Die Umstände der Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verzögerungen absehbar waren (Kammergericht, Beschluss vom 10.05.2022 – Verg 1/22).

In der Eignungsprüfung können Kenntnisse anderer Vergabestellen Berücksichtigung finden

Die Eignung der Bieter ist bei jeder öffentlichen Ausschreibung zu prüfen. Dies erfolgt anhand der vorgelegten Nachweise im Zusammenhang mit der Wertung der Angebote. Die Bieter müssen über eine Eignung verfügen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die notwendigen Sicherheiten bietet. Die Feststellung, ob der Bieter die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit hat, ist das Ergebnis einer fachlichen und tatsächlichen Prognose, die die Vergabestelle im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums trifft. Dabei darf die Vergabestelle die Erfahrungen anderer Vergabestellen mit dem betreffenden Bieter in ihre Erwägungen im Zusammenhang mit der zutreffenden Zuschlagsentscheidung einbeziehen. Wegen fehlender Zuverlässigkeit kann ein Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn aus Dokumentationen zu anderen von diesem Bieter ausgeführten Arbeiten hervorgeht, dass es zu zahlreichen Mängelrügen und erheblichen Diskussionen etwa wegen Bauzeitverzögerungen gekommen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2021 – 12 U 1143/21).

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