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Newsletter Bau- und Vergaberecht 22/2023

06.07.2023 | Bau- und Vergaberecht

Keine Schwarzarbeit bei fehlender Eintragung in Handwerksrolle:

Zur Nichtigkeit eines Vertrages nach § 134 BGB führt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 Schwarzarbeitsgesetz. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Auftragnehmer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Die Rechtsfolge tritt indes nicht ein, wenn der Besteller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von dem Verstoß keine Kenntnis hatte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2023 – 29 U 115/22).

Keine Arbeitseinstellung bei Streit über Nachtrag:

Der Auftraggeber ist berechtigt den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die Fortführung der Leistungen von der Bestätigung eines unberechtigten Nachtrags abhängig macht (Landgericht Potsdam, Urteil vom 19.04.2023 – 6 U 276/20).

Bürgschaft und Bausicherungshypothek zulässig:

Durch die unverlangte Stellung einer Bürgschaft nach § 650 f Abs. 1, 2 BGB ist der Anspruch auf Einräumung einer Bausicherungshypothek nach § 650 e BGB nicht nach § 650 f Abs. 4 BGB ausgeschlossen (OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2023 – 2 Wx 257/202).

Bei Insolvenz Löschung aus Architektenliste:

Ein Architekt, der in Vermögensverfall geraten ist, ist regelmäßig aus der Architektenliste zu löschen. Auch wenn es keine Beschwerden betroffener Bauherren gibt, die freiberufliche Tätigkeit vom Insolvenzverwalter gestattet wurde und der Architekt tatkräftig an der Bereinigung seiner finanziellen Situation mitwirkt, soll dies der Löschung nicht entgegenstehen (OVG Sachsen, Beschluss vom 01.12.2022 – 6 A 541/21).

Unterhalb der Schwellenwerten keine Vorinformations- und Wartepflicht:

In § 134 GWB ist eine Informations- und Wartepflicht geregelt. Diese erfasst aber keine Vergaben unterhalb der Schwellenwerten. Die Regelung ist mangels planwidrigen Regelungslücke auch nicht analog anwendbar. Die Vergabestelle ist nur zur nachgelagerten Unterrichtung über den bereits erfolgten Zuschlag verpflichtet, wenn weder ein grenzüberschreitendes Interesse noch eine landesgesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2023 – 27 U 4/22).

Kein Aufhebungsgrund bei politischer Neubewertung:

Nur wenn die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, kann eine Ausschreibung aufgehoben werden. Dann muss eine Abänderung der bisherigen Absicht zur Leistungserbringung erforderlich sein oder die ursprüngliche Leistungsanforderungen ist für die Vergabestelle und die Bieter nicht mehr zumutbar. Außerdem dürfen die notwendigen Änderungen nicht mit den Regelungen der VOB aufgefangen werden können, ohne dass dadurch eine Wettbewerbsverzerrung eintritt.

Interne Beweggründe oder Motivationsänderungen, die dem Bieter nicht bekannt sind, reichen zu einer Aufhebung einer Ausschreibung nicht aus, etwa bei einer politischen Neubewertung eines Vorhabens (VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.03.2022 – 1 VK 8/21).

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