Newsletter Bau- und Vergaberecht 40/2023
07.11.2023 | Bau- und Vergaberecht
Bauablaufbezogene Darstellung unabdingbar:
Wenn ein Unternehmer wegen aufgetretener Baubehinderungen Schadensersatz oder Entschädigung geltend machen will, muss er eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung nebst Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Abläufe vorlegen (OLG Köln, Urteil vom 12.04.2021 – 19 U 76/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.02.2023 – VII ZR 413/21).
Keine Beantwortung schwieriger Rechtsfragen durch Planer:
Abschlagsrechnungen von Bauunternehmen muss der bauüberwachende Architekt im Rahmen der Leistungsphase 8 überprüfen. Es geht dabei um die fachtechnische und rechnerische Richtigkeit. Es ist zu prüfen, ob die abgerechneten Leistungen erbracht sind und ob Sie den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Beinhaltet die Rechnungsprüfung in einer komplexen Konstellation eine schwierige Rechtsfrage, kann dem Architekten bei einer falschen Einschätzung keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden (OLG Köln, Urteil vom 16.04.2021 – 19 U 56/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.03.2023 – VII ZR 449/21).
Kein Vertrag zugunsten Dritter in der Leistungskette:
In einer Leistungskette können die Vertragspartner nur im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse Ansprüche geltend machen. Bei einer solchen vertikalen Leistungskette mit Hauptunternehmer – Nachunternehmer – Nachnachunternehmer kommt zwischen den Parteien ein Vertrag zugunsten oder mit Schutzwirkung für den Auftraggeber grundsätzlich nicht in Betracht (OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2020 – 16 U 96/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 19.10.2022 – VII ZR 227/21).
Bei selbstverschuldeter Dringlichkeit Drittvergabe unzulässig:
Bei Leistungen der Daseinsvorsorge, die nicht unterbrochen werden dürfen, ist eine Direktvergabe der Interimsleistungen an einen Wirtschaftsteilnehmer unzulässig, wenn die Dringlichkeit durch den Versuch, während des laufenden Nachprüfungsverfahrens vollendete Tatsachen zu schaffen, selbst aktiv herbeigeführt worden ist (VK Südbayern, Beschluss vom 26.06.2023 – 3194.Z3 – 301 – 23 – 9).
Unternehmer ist für Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich:
Der Bauherr eines Bauvorhabens ist verkehrssicherungspflichtig und deliktisch haftbar, da er die Gefahrenquelle eröffnet hat. Der Bauherr muss dafür Sorge tragen, dass von dem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte geschädigt werden können. Im Verhältnis zu dem von ihm beauftragten Unternehmer und dessen Mitarbeitern gilt dies nicht uneingeschränkt, soweit es um die Sicherheit der Baustelle geht. Für die Sicherheit der Baustelle ist der Unternehmer selbst in erster Linie verantwortlich. An den Unternehmer richten sich die Unfallverhütungsvorschriften. Geschädigte Mitarbeiter eines von dem Bauherrn beauftragten Unternehmers, die durch die Nichteinhaltung von Unfallverhütungsvorschriften geschädigt werden, können den Bauherrn dafür nicht haftbar machen (Landgericht München II, Urteil vom 30.09.2022 – 2 O 2661/21).