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Newsletter Bau- und Vergaberecht 8/2024

20.02.2024 | Bau- und Vergaberecht

Bei kalkulatorisch unklarer Leistungsbeschreibung kein Nachtrag über höhere Kosten:

Die Leistungsbeschreibung war kalkulatorisch unklar. Dies darf der Bieter nicht hinnehmen. Er muss vielmehr bei der Angebotsabgabe sich daraus ergebende Zweifelsfragen klären. Wenn sich aus der Leistungsbeschreibung die Bauausführung in bestimmter Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, muss der Bieter Nachfragen stellen, wenn er darauf bei der Kalkulation maßgebend abstellen will. Der Bieter darf nicht ins Blaue hinein kalkulieren, wenn die von der Vergabestelle überlassenen Unterlagen für eine zuverlässige Kalkulation nicht ausreichend sind. Insbesondere kann der Bieter dann nicht mit der für ihn günstigsten Ausführungsvariante kalkulieren (OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2022 – 1 U 29/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Annahme des Nachtragsangebotes durch Schweigen:

Wenn der Bauherr auf ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers nicht reagiert, kann das Schweigen nicht als Annahme des Nachtragsangebotes gewertet werden, auch wenn dies im kaufmännischen Geschäftsverkehr geschieht (OLG München, Beschluss vom 03.02.2023 – 28 U 5927/22 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – VII ZR 44/23).

Schallschutz zwischen Doppelhäusern:

Der Schallschutz zwischen Doppelhäusern beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. Die Frage, welcher Schallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrags im Einzelfall zu bestimmen. An der Haustrennwand im Erdgeschoss ist bei nicht unterkellerten Doppelhäusern ein Schalldämmmaß von 60 dB einzuhalten, was den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus dem Jahr 2013 entspricht (OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2024 – 4 U 4/23).

Keine Mitwirkung an Deckblattlösungen durch Bauherrn:

Die Planung eines Vorhabens nach § 34 BauGB lässt eine genehmigungsfähige Planung durch den Architekten erwarten und zwar dahingehend, dass das Vorhaben als zulässig beurteilt werden kann. Die Errichtung muss innerhalb des Beurteilungsspielraums liegen. Die geschuldeten vertraglichen Pflichten erfüllt der Architekt erst, wenn seine Planung dem entspricht. Somit ist es erforderlich, dass der Architekt die zur Lösung der Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs– und Bauordnungsrechts hat. Allerdings kann sich der Architekt ausnahmsweise von der vertraglichen Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, befreien lassen, wenn der Bauherr das Risiko der Nichterteilung der Baugenehmigung ausdrücklich auf sich nimmt oder den Architekten von der Haftung befreit. Dabei ist der Bauherr nicht zur Mitwirkung an einer risikoreichen sogenannten Deckblattlösung verpflichtet (OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024 – 14 U 12/23).

Keine Haftung für Bauüberwachungsfehler bei unklarer Auftragslage:

Ein Architekt haftet, wenn er bei der ihm übertragenen voll umfassenden Bauüberwachung seinen Pflichten nur unvollständig nachkommt. Der Bauherr hat darzulegen und zu beweisen, dass und in welchem Umfang der Architekt mit Bauüberwachungspflichten betraut ist und welche Verpflichtung er verletzt hat – Darlegungs- und Beweislast (Kammergericht, Urteil vom 28.04.2023 – 7 U 154/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – VII ZR 101/23).

Belastbare Schätzung des Auftragswerts erforderlich:

Bei der Ausschreibung muss die Vergabestelle den Auftragswert mit belastbaren Angaben schätzen. Denn die Schwellenwerte stellen keine absolute und objektiv messbare Größe dar. Es handelt sich um einen Prognosewert. Die Vergabestelle darf daher keine Methode wählen, mit der die Anwendung des Vergaberechts umgangen wird (VK Thüringen, Beschluss vom 19.01.2024 – 5090 – 250 – 4003/401).

Vorwegnahme der Zustimmung zur Bindefristverlängerung zulässig:

Die Vergabestelle hat folgende Regelung in den Ausschreibungsunterlagen aufgenommen:

„… die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden sind, wenn sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens verzögert.“

Eine solche Regelung ist vergaberechtlich zulässig (VK Mecklenburg – Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2023 – 3 VK 11/22).

 

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