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Newsletter Bau- und Vergaberecht 18/2024

08.05.2024 | Bau- und Vergaberecht

Keine Preisanpassung beim Pauschalpreis wegen höherer Kosten:

In einem Pauschalpreisvertrag ist keine Preisgleitklausel enthalten. Dafür ist in den Geschäftsbedingungen des ausführenden Unternehmens eine Klausel enthalten, wonach beide Parteien bis Ablauf eines Jahres nach Vertragsunterzeichnung an den vereinbarten Preis gebunden sind und wenn die Bauarbeiten innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss begonnen werden. Danach soll ein neuer Listenpreis gelten.

Diese Klausel benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam. In diesem Falle bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Pauschalpreis grundsätzlich unveränderlich ist. Der Besteller ist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sich der Unternehmer weigert, den Vertrag zum vereinbarten Festpreis zu erfüllen. In diesem Fall haftet der gekündigte Auftragnehmer für die Mehrkosten der Beauftragung eines Drittunternehmens (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2023 – 5 U 188/22).

Anerkannte Regeln der Technik im WTA-Merkblatt:

Von dem Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik werden alle überbetrieblichen technischen Normen erfasst, wie etwa die DIN-Normen, die ETB, die Richtlinien des VDI, die Flachdachrichtlinien etc.. Auch mündlich überlieferte technische Regeln können dazu gehören. Das WTA-Merkblatt E-2-13 Ausgabe 04.2014/D – Wärmedämmverbundsysteme stellt ebenfalls eine allgemein anerkannte Regel der Technik dar (OLG Köln, Urteil vom 15.06.2023 – 7 U 5/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – VII R 139/23).

Abrechnungsverhältnissen entsteht nicht durch die Wahl der Nichterfüllung in der Insolvenz:

Nach § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Bauvertrages abgelehnt. Aus diesem Grunde wird die Werklohnforderung aus dem Abrechnungsverhältnis alleine noch nicht fällig (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.04.2024 – 2128/23).

Kein Hinweis auf Vorabzug Steuer durch Architekten:

Der Architekt ist in der Leistungsphase 8 verpflichtet, die Rechnungsprüfung durchzuführen. Er muss den Bauherrn nicht auf einen Einbehalt wegen der Bauabzugsteuer hinweisen, wenn der Bauherrn steuerlich beraten und sachkundig ist (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 16.02.2024 – 7 O 167/20).

Personen- und unternehmergebundene Referenzen:

Wenn ein Bieter die Leistung als eigene anbietet, ohne sich wegen anderer Leistungsteile auf Nachunternehmer zu berufen, muss er bei der Angabe der Referenzen auch alle wesentlichen Leistungsteile selbst erbracht haben, denn die Referenzen sind grundsätzlich personen- oder unternehmensbezogen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2022 – Verg 11/22; VK Rheinland, Beschluss vom 27.03.2023 – VK1/23).

Präqualifikation kann bezweifelt werden:

Für Bieter besteht die Möglichkeit den Nachweis der Eignung und das Fehlen von Ausschlussgründen durch die Teilnahme an Präqualifikationssystemen zu erbringen.

Diesen Nachweis muss die Vergabestelle akzeptieren. In begründeten Fällen dürfen allerdings auch Zweifel angebracht werden. Ein Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. ist gleichwertig mit dem Eintrag in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich. Es handelt sich um amtliche Präqualifikationssysteme, die seitens der Vergabestelle grundsätzlich akzeptiert werden müssen (VK Rheinland, Beschluss vom 02.04.2024 – VK 2/24).

Ausschluss bei Pflichtverletzung nicht länger als drei Jahre:

Zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens kann ein Unternehmer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Vergabestelle von der Teilnahme an dem Verfahren ausgeschlossen werden. Anlass kann das Fehlen einer wesentlichen Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags sein oder die fortdauernd mangelhafte Erfüllung eines solchen Auftrages, so dass dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz und einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Allerdings kann nicht jedem nicht vertragsgerechte Erfüllung als mangelhafte Erfüllung angesehen werden. Insoweit können nur erhebliche Gründe herangezogen werden. Erheblich ist die Schlechterfüllung nur dann, wenn sie den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belastet. Die Belastung ist dann gegeben, wenn der Anspruch des öffentlichen Auftraggebers nicht nur entstanden, sondern auch geltend gemacht worden ist. Hat der Unternehmer, bei dem der Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen, darf bei Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 142 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis ein Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren erfolgen (VK Westfalen, Beschluss vom 16.02.2024 – VK 3 – 47/23).

 

 

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