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Newsletter Bau- und Vergaberecht 38/2024

06.11.2024 | Bau- und Vergaberecht

Keine Bauzeitanordnung durch angepasste Bauablaufpläne:

Der Bauherr erteilt dem Auftragnehmer einen Behinderungstatbestand mit und die daraus resultierende Konsequenz, dass die Leistungen mangels Baufreiheit nicht erbracht werden kann. Die Störung stellt eine Behinderung dar, die faktisch zur Bauzeitverzögerung führt. Die Mitteilung und auch die Übermittlung neuer Bauablaufplänen stellt keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn lediglich auf die behinderungsbedingten Störungen der Baustelle reagiert wird (BGH, Urteil vom 19.9.2024 – VII ZR 10/24).

Hinweispflicht des Architekten:

Ein Architekt schuldet diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den angestrebten Erfolg zu erzielen. Im Rahmen einer sachgerechten Beratung muss gegenüber dem Bauherrn erörtert und ihm hinreichend klargemacht werden, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind. Dementsprechend muss der Architekt auf eigene Bedenken hinweisen, insbesondere im Hinblick auf vom Bauherrn unerkannte Risiken, die geeignet sind, den Erfolg der Leistungserbringung zu gefährden (OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 – 12 U 7/24).

Prüfbare Abrechnung ohne Aufmaß:

Liegen dem Auftragnehmer keine Aufmaßunterlagen vor, genügt er seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Umfang der erbrachten Leistungen ermöglichen (BGH, Beschluss vom 26.9.2024 – IZR 161/23).

Aufgreifschwelle für die Preisprüfung:

Wenn sich einzelne Angebote erheblich von anderen Angeboten oder von der Kostenschätzung des Auftraggebers absetzen, ist die Aufgreifschwelle für die Einleitung einer Preisprüfung erreicht. Zu der Frage, ob der Preis eines Angebots ungewöhnlich niedrig erscheint, hat die Vergabestelle einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der pflichtgemäßen fehlerfrei auszuüben ist. Bei einem Abstand von wenigstens 20 % zum nächst günstigeren Angebot ist ein auffälliges Missverhältnis gegeben. Daneben kann die Vergabestelle auch unabhängig vom Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises in eine Preisaufklärung eintreten, wenn wegen des Preisabstands insgesamt dafür Anlass gegeben ist. In diesem Falle kann auch das teuerste Angebot in die Aufklärung einbezogen werden, um eine plausible Einschätzung der Marktüblichkeit vornehmen zu können (VK Bund, Beschluss vom 3.7.2024 – VK2 – 47/24).

Kein Angebotsausschluss bei geringfügiger vollständigen Ausführung:

Die Vergabestelle schreibt eine Instandhaltung aus. Sie verwendete dazu das VHB-Formblatt 213. Dabei unterlässt es der Bieter, ein Kreuz unter „Vertragsformular für Instandhaltung“ einzutragen und trägt unter Ziff. 2.1 keine Gesamtsumme ein. Dies führt noch nicht zu einem Angebotsausschluss wegen Unvollständigkeit, wenn dem Angebot als Anlage der Wartungsvertrag beigefügt ist und dieser die Gesamtsumme enthält (VK Nordbayern, Beschluss vom 08.08.2024 – RMF-SG21-3194-9-19).

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