Newsletter Bau- und Vergaberecht 39/2024
18.11.2024 | Bau- und Vergaberecht
40 Jahre Garantie auf Konstruktion:
Gewährt der Errichter eine 40-jährige Garantie für die Konstruktion der Außenwände, der Innenwände, der Deckenkonstruktionen und der Dachkonstruktion umfasst dies nur die statische Grundkonstruktion und nicht etwa die Abdichtungen, Fugen, Schienen und Verblechungen (OLG München, Urteil vom 11.09.2024 – 27 U 6864/22 Bau).
Bei Reparatur Öffnung des Bauteils, aber nicht verschließen:
Der Sanitärunternehmer muss zur Reparatur eine Holzverkleidung öffnen. Das Wiederverschließen gehört nicht zu seinen Aufgaben, da die Arbeiten mit Holz in den Fachbereich eines Schreiner fallen und außerhalb des typischen Aufgabengebiets eines Sanitärunternehmers liegen. Solche Arbeiten sind dann nicht Bestandteil eines Auftrags über die Reparatur einer an der Hausaußenwand verlegten Kaltwasserleitung (Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.2024 – 2-02 U 578/23).
Drohnenaufnahmen bei urheberrechtlich gestützten Werk unzulässig:
Die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz ermöglicht die Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit (BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23).
Abriss trotz Ensembleschutz:
Werke der Baukunst können urheberrechtlich geschützt sein als persönlich geistige Schöpfung mit einer individuell ästhetischen Prägung. In aller Regel tritt das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines Bauwerks hinter die Interesse des Gebäudeeigentümers an einer anderen Gebäudenutzung zurück, sofern sich nicht aus den Umständen eines Einzelfalls etwas anderes ergibt. Durch einen Abriss eines Bauwerks kann auch die urheberrechtlich geschützte Wirkung eines Gesamtensembles beeinträchtigt werden. Insoweit ist eine Abwägung vorzunehmen (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2024 – 6 U 58/22).
Nachträgliche Änderung der Vergabeunterlagen zulässig:
Die Vergabeunterlagen können im laufenden Vergabeverfahren von der Vergabestelle geändert werden, wenn dies zur Korrektur von Vergaberechtsverstößen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist und in einem transparenten Verfahren diskriminierungsfrei erfolgt. Die Befugnis bezieht sich auf alle Bestandteile der Vergabeunterlagen, wie die Leistungsbeschreibung, die Zuschlagskriterien, Unterkriterien und mit Gewichtungen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2024 – 15 Verg 9/24).
Zulässiges Zuschlagskriterium längere Gewährleistungsfrist:
Der Katalog der Zuschlagskriterien in § 16d EU Abs. 2 VOB/A2 1019 ist nicht abschließend. Berücksichtigung finden dürfen nur solche Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Das Zuschlagskriterium muss mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistungen, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht. Daher können längere Gewährleistungsfristen für Mängel als die in § 13 Abs. 4 VOB/B ein zulässiges Zuschlagskriterien sein VK Bund, Beschluss vom 27.09.2024 – VK2 – 69/24).