Newsletter Bau- und Vergaberecht 41/2024
04.12.2024 | Bau- und Vergaberecht
Keine Begrenzung von Mängelansprüchen in AGB:
Der Bauvertrag mit einem Verbraucher enthält folgende Klauseln:
Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Die Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt, wobei dem Bauherrn ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Soweit Gegenstand der Gewährleistung aber eine Bauleistung ist, steht dem Bauherrn bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung zu.
Eine solche Einschränkung der Mängelansprüche ist unangemessen und unwirksam (OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2024 – 2 U 41/24).
Bauüberwacher ist kein verantwortlicher Bauleiter:
Die Tätigkeit des Architekten als Objektüberwacher ist noch keine Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach den Landesbauordnungen. Die Baumaßnahme muss nach den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt werden. Hierfür ist der verantwortliche Bauleiter zuständig. Der Objektüberwachung schuldet demgegenüber, dass die Ausführung des Objekts nach den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023 – 22 U 19/ 22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.05.2024 – VII ZR 118/23).
Die Verlegung größerer Mengen muss auch überwacht werden (3.000 m² Teppichboden):
Allein der Umfang eines Gewerks hat ein großes Schadenspotenzial. Daher handelt es sich nicht um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, sondern um eine besondere überwachungspflichtige Arbeit, bei sich der Bauüberwacher nicht auf die Endkontrolle beschränken kann. Er muss während der Ausführung der Arbeiten stichprobenartige Prüfungen vornehmen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2024 – 29 U 61/23).
Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags bei fehlendem Interesse am Auftrag:
Der Antragsteller hat durch seine unterlassene Registrierung auf der Vergabeplattform deutlich gemacht, dass er an der Abgabe eines Angebots nicht ernsthaft interessiert ist. Dann ist ein Vergabenachprüfungsantrag von ihm unzulässig (VK Niedersachsen, Beschluss vom 25.09.2024 – VgK – 19/2024).
Keine fehlende Unterlage bei mangelhafter Referenz:
Der Bieter muss bei einer entsprechenden Aufforderung der Vergabestelle fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, die mit dem Angebot vorzulegen sind, nachreichen, vervollständigen oder korrigieren. Dies gilt nicht, wenn die Vergabestelle die Nachforderung ganz oder teilweise ausgeschlossen hat. Wenn geforderte Unterlagen körperlich nicht im Angebot enthalten sind, fehlen sie als unternehmensbezogene Unterlagen. Bei nicht rechtzeitiger Vorlegung sind sie in formaler Hinsicht mangelhaft. Ein inhaltlicher Mangel der Referenz liegt allerdings nicht bei einem Fehlen der Unterlagen vor (VK Bund, Beschluss vom 23.07.2024 – VK1 – 64/24).
WhatsApp-Nachricht reicht als Schriftform:
Die Parteien haben im Vertrag eine rechtsgeschäftliche Schriftform gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB vereinbart. Dabei kann eine Willensbekundung auch durch Zeichen kundgetan werden, etwa durch digitale Piktogramme wie Emoji. Es ist eine Frage der Auslegung, ob der Verwender von Emoji einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich eine Stimmungslage mitteilen möchte. Dabei können Nationalität, Muttersprache, Alter, Geschlecht und Persönlichkeitsstruktur die Nutzungen und das Verständnis von Emoji beeinflussen. Die konkret verwendeten Symbole können möglicherweise auf einem spezifischen „Emoji-Soziolekt“ beruhen, der bloß innerhalb einer bestimmten Gruppe existiert und es besteht die Gefahr von Missverständnissen. Hinweise auf das Verständnis eines Emoji können auch aus dem Begleittext folgen oder der Rechtsanwender muss ein Emoji-Lexikon zurate ziehen (OLG München, Urteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24).