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Newsletter Bau- und Vergaberecht 43/2024

11.12.2024 | Bau- und Vergaberecht

Funktionstauglichkeit der Leistung muss erhalten bleiben:

Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks muss auf den Grundlagen der anerkannten Regeln der Technik funktionstauglich hergestellt werden, damit die Leistung mangelfrei ist. Zur Ableitung von Niederschlagswasser muss ein Gefälle hergestellt werden. Dies ist zunächst ordnungsgemäß erfüllt, wobei jedoch nicht gesichert ist, ob es dauerhaft funktionstauglich und zur Ableitung des Wassers geeignet ist, weil die Pflege aufgrund der Örtlichkeiten nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Leistung mangelhaft (OLG Köln, Urteil vom 18.09.2024 – 11 U 104/23).

Aufforderung zur Mangelbeseitigung bei Mangelkenntnis entbehrlich:

Wenn sich dem Auftragnehmer aufdrängen muss, was im Rahmen der Mangelbeseitigung von ihm erwartet wird, bedarf es einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht. Ein beauftragter Privatsachverständiger stellt im Auftrag des Unternehmers weitere Mängel fest. Der Auftragnehmer muss sich dann an diesen Mangelfeststellungen festhalten lassen. Es bedarf dann keiner Aufforderung zur Mangelbeseitigung. Hat der Auftragnehmer Zweifel, ob der Bauherr die Beseitigung der festgestellten Mängel zu leisten, kann er dies über eine schlichte Nachfrage klären (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2022 – 23 U 161/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – VII ZR 235/22).

Höhe der Bauhandwerkersicherung muss feststellbar sein:

Der Auftragnehmer muss gegenüber dem Bauherrn die Höhe der geforderten Sicherheit bei einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB grundsätzlich angeben. Das Verlangen ist ohne Angabe der Höhe dann wirksam, wenn dem Bauherrn auch ohne Anknüpfungspunkte möglich ist, die Höhe festzustellen und diese bestimmbar ist (OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2024 – 12 U 156/22).

Identische Gütezeichen sind keine gleichwertigen Gütezeichen:

Die Vorlage von Gütezeichen kann die Vergabestelle verlangen, damit der Bieter belegt, dass die Lieferungen oder Dienstleistung bestimmten von der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen genügt. Die Vergabestelle muss Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen. Dabei bedeutet die Gleichwertigkeit keine Identität. Ob Gleichwertigkeit vorliegt, muss der Bieter beweisen. Der Begriff der Gleichwertigkeit ist aber nicht eng auszulegen. Es können vergleichbare Zertifikate gefordert werden, ohne dass dies vergaberechtlich unzulässig wäre. Wird in den Vergabeunterlagen die Begrifflichkeit von vergleichbaren und gleichwertigen Zertifikaten erwähnt, ist dies für die Bieter nicht förderlich.

In solch einem Fall ist das maßgeblich, was in der Bekanntmachung steht, da die Widersprüche in den Vergabeunterlagen zulasten der Vergabestelle gehen (VK Westfalen, Beschluss vom 23.02.2024 – VK2 – 44/23).

Nachprüfungsantrag ohne Chance auf Zuschlag unzulässig:

Im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens muss der Bieter darlegen, dass er durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt ist und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist oder entstehen kann. Die Antragsbefugnis lässt nur solche Anträge auf der Zulässigkeitsebene zu, die nicht offensichtlich unzulässig sind. Es genügt, wenn der antragstellende Bieter im Falle eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte. Ist eine Verbesserung der Zuschlagschance offensichtlich ausgeschlossen, ist der Nachprüfungsantrag unzulässig (VK Westfalen, Beschluss vom 22.02.2024 – VK2 – 45/23).

 

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