Newsletter Bau- und Vergaberecht 2/2025
13.02.2025 | Bau- und Vergaberecht
Kein Mangel bei Wegfall der Zertifizierung nach Abnahme:
Ein Auftragnehmer verliert nach der Abnahme der Leistungen seine Zertifizierung. Im Bauvertrag war geregelt, dass Voraussetzung für eine mangelfreie Ausführung die Zertifizierung des Auftragnehmers war. Da zum Zeitpunkt der Abnahme die Zertifizierung noch vorhanden war, führt der spätere Verlust nicht dazu, dass die Leistungen mangelhaft ist (Kammergericht, Beschluss vom 22.08.2023 – 27 U 40/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 173/23).
Verjährung beginnt mit Kündigung:
Im Falle einer Kündigung hat der Bauherr Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten durch ein Drittunternehmen. Für die Verjährung des Anspruchs ist der Kündigungszeitpunkt maßgeblich (Kammergericht, Urteil vom 04.05.2023 – 7U111/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – VII ZR 106/23).
Verbotene Rechtsdienstleistung bei der Errichtung eines Generalunternehmervertrages:
Die in der HOAI aufgeführten Tätigkeiten umfassen nicht die eines vertragsgestaltenden Juristen. Es stellt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar, wenn mit der Tätigkeit Vertragsentwürfe entwickelt werden. Es handelt sich um keine zulässige Nebentätigkeit (OLG München, Beschluss vom 08.12.2023 – 28 U 3311/21 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZR 247/23).
Keine Rügefähigkeit von Vorbereitungshandlungen:
Rügefähig sind Zwischenentscheidungen, die im Hinblick auf die Auftragschancen der Bewerber Rechtswirkungen entfalten. Der Rügeobliegenheit unterfallen keine vorbereitenden Handlungen des Auftraggebers (OLG Jena, Beschluss vom 07.05.2024 – Verg 3/24).
Keine Änderbarkeit des Teilnahmeantrages nach Ablauf der Bewerbungsfrist:
Ein Teilnahmeantrag kann inhaltlich nicht mehr verändert werden, wenn die Bewerbungsfrist abgelaufen ist, auch wenn dies in den Vergabebedingungen vorgesehen war (VK Rheinland, Beschluss vom 07.10.2024 – VK 32/24).