Newsletter Bau- und Vergaberecht 4/2025
13.02.2025 | Bau- und Vergaberecht
Mängelbeseitigungsfrist ist auch für Bauherrn verbindlich:
Kündigt der Bauherr während einer ablaufenden Mangelbeseitigungsfrist kann dies eine treuwidrige Vereitelung der dem Unternehmer eingeräumten Mangelbeseitigungsmöglichkeit darstellen. Wenn schon vor Fristablauf feststeht, dass der Auftragnehmer die Frist zur Mangelbeseitigung nicht wird einhalten können, und es dem Bauherrn nicht zumutbar ist, den Ablauf der Frist abzuwarten, kann der Bauherr vor Fristablauf von seinem Mangelbeseitigungsrecht Gebrauch machen. Der Bauherr muss aber die von ihm selbst gesetzten Frist dann beachten, wenn er dem Unternehmern eine erneute Gelegenheit zur Mangelbeseitigung einräumt, auch wenn hierdurch das Mangelbeseitigungsrecht des Unternehmers nicht wieder auflebt (OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2023 – 16 U 13/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 246/23).
Kündigung vor Fristablauf bei verweigerter Mangelbeseitigung:
Während einer laufenden Nacherfüllungsfrist für die Mangelbeseitigung lehnt der Unternehmer ernsthaft und endgültig Mangelbeseitigung ab. In diesem Fall muss der Bauherr den Fristablauf nicht mehr abwarten, um weitergehende Rechte auszuüben (OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2022 – 19 U98/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 105/22).
Kein Honoraranpassung wegen Kostensteigerung:
Es führt zu keinem Anspruch auf Honoraranpassung, wenn es zu einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten gegenüber denen in einem Vergabeverfahren zu Kalkulationszwecken angegebenen Kosten kommt. Wenn der Auftragnehmer einen Mindestsatzanspruch geltend machen will, ist eine substantiierte Darlegung erforderlich. Es muss das Mindestsatzhonorar dem vereinbarten Honorar gegenübergestellt werden. Wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt eine Honoraranpassung bei einem Pauschalhonorar nur in Betracht, wenn Mehrleistungen zu einem unerträglichen oder unzumutbaren Missverhältnis von Gesamtleistungen und Pauschalpreis führen. Sollten die Parteien eine vertragliche Regelung für das eingetretene Risiko getroffen haben, scheidet eine Anpassung des Honorars ohnehin aus (OLG Köln, Urteil vom 08.05.2023 – 19 U79/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 111/23).
Keine Anwendung von § 650c Abs. 3 BGB (80 %) auf Planerverträge:
Bei der Berechnung von Abschlagszahlungen kann ein Planer nicht 80 % der in einem Nachtragsangebot aufgeführten Mehrvergütung ansetzen, da § 650c Abs. 3 BGB auf Planerverträge nicht anwendbar ist (Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 09.03.2023 – 11 U181/22).
Unzulässige total Unternehmervergabe:
Für eine Gesamtvergabe von Planung und Bauleistung müssen hohe Anforderungen erfüllt sein, was regelmäßig nicht der Fall ist und den Prinzip der losweisen Vergabe widerspricht (OLG Rostock, Beschluss vom 10.01.2025 – 17 Verg4/24).
Vergleichbare Angebote müssen nach den Vergabebedingungen möglich sein:
Die Vergabestelle muss sich an den vergaberechtlichen Grundsatz eines transparenten und chancengleichen Wettbewerbs halten. Dagegen verstößt die Vergabestelle, wenn sie eine auf unterschiedliche Leistungsinhalte gerichtete Nachfrage ausschreibt, bei der es nicht möglich ist, vergleichbare Angebote abzugeben. Dies stellt einen Verstoß gegen das Leistungsbestimmungsrecht der Vergabestelle dar (VK Bund, Beschluss vom 20.12.2024 – K2 – 105/24).