Newsletter Bau- und Vergaberecht 13/2025
15.04.2025 | Bau- und Vergaberecht
Keine überspannten Anforderungen an die Darlegung eines Verzugsschadens:
Dem Bauherrn kann ein Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens zustehen, wenn der Unternehmer den Fertigstellungstermin nicht einhält. Der Bauherr muss vortragen, dass durch die Überschreitung des Fertigstellungstermins eine Vermietung an einzugsbereite Mietinteressenten erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen ist und dies anhand einer Übersicht unter Beweis stellen. Er muss keinen Vortrag zum weiteren hypothetischen Verlauf der Dinge halten (BGH, Beschluss vom 19.03.2025 – VII ZR 231/23).
Wesentlicher Mangel bei unzureichender Abdichtung:
Bauarbeiten mit wesentlichen Mängeln muss der Bauherr nicht abnehmen wie etwa eine unzureichende Abdichtung in Duschbädern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2025 – 22 U 80/24).
Ohne Fachplaner Überwachung des Gewerks Technische Ausrüstung durch Architekt:
Der Architekt muss auf die Einschaltung eines Fachplaners hinweisen, wenn er das Gewerk mangels eigener Sachkunde nicht überwachen kann. Geht der Auftraggeber davon aus, dass die Ausführungsleistungen dieser Gewerke vom Architekten überwacht werden, haftet der Architekt, weil er den Hinweis darauf unterlassen hat. Die Haftung erstreckt sich auf Schäden, die aus der unterbliebenen Überwachung der Gewerke herrühren wie eine mangelhafte Duschrinne (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2025 – 22 U 55/24).
Minderung orientiert sich an fiktive Mangelbeseitigungskosten:
Der Bauherr lässt den Mangel des Werks nicht beseitigen und stattdessen ein anderes Werk errichten. Für das andere Werk entstehen dem Bauherrn Kosten in Höhe der Mangelbeseitigung des ursprünglichen Werks. In diesem Fall kann der Bauherr die Minderung an den fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2025 – 10 U 107/24).
Fachlosausschreibung für Lärmschutzwände:
Bei Straßenbauarbeiten und Brückenbauarbeiten stellt die Errichtung von Lärmschutzwänden ein abgrenzbares Gewerk und damit ein marktübliches Fachlos dar. Eine Gesamtvergabe darf nicht nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen. Vielmehr muss eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange, die für eine zusammenfassende Vergabe sprechen, die technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen erkennen lassen (VK Niedersachsen, Beschluss vom 29.11.2024 – VgK – 29/2024).
Sachkunde für Wertungsentscheidung erforderlich:
Grundsätzlich muss die Vergabestelle die Wertungsentscheidung selbst treffen. Im Einzelfall kann der Einsatz sachkundiger Personen wie des Nutzers geboten sein (VK Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2024 – VgK – 25/2024).