Auswirkungen Coronavirus
16.03.2020 | Coronavirus
Informationstext: Absage von Veranstaltungen wegen behördlicher Untersagungen.
Der potentiell gefährliche Krankheitserregers SARS CoV-2 – das Coronavirus – hat Deutschland erreicht. Zusehends wird spürbar, dass die hiergegen getroffenen Maßnahmen schwere wirtschaftliche Belastungen für Unternehmen auslösen können. Im Fokus der Bemühungen, eine Ausbreitung zu verlangsamen stehen bisher vor allem Bestrebungen, größere Menschenansammlungen zu verhindern. Dies betrifft ganz persönliche Empfehlungen, immer mehr aber auch behördliche Verbote von Veranstaltungen, die mit erheblichem finanziellen Aufwand organisiert worden sind, der sich nur durch die Durchführung der Veranstaltung amortisiert oder rentiert: Sportveranstaltungen, Konzerte, Kongresse, Messen.
Welche Folgen aus der Nichtdurchführung für den Veranstalter zu erwarten sind, bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Es lassen sich allerdings einige Leitlinien herausarbeiten, die Ausgangspunkt einer einzelfallgerechten Beratung und angemessenen Reaktion sein können:
Die je nach Bundesland zuständige Behörde ist durch das Infektionsschutzgesetz berechtigt, als Schutzmaßnahme Veranstaltungen oder sonstige Menschenansammlungen zu beschränken oder verbieten. Hiergegen steht zwar die Möglichkeit offen, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, dies allerdings kaum rechtzeitig. Faktisch heißt dies: Die Veranstaltung wird abgesagt.
Für den Veranstalter stellt sich die Frage, wie mit Veranstaltungsteilnehmern umzugehen ist. Im Grundsatz gilt, dass ein behördliches Verbot es dem Veranstalter rechtlich unmöglich macht, die Durchführung der Veranstaltung als gegenüber den Teilnehmern geschuldete Leistung zu bewerkstelligen. Folge ist, dass die Durchführungspflicht erlischt, also kein Teilnehmer die Durchführung verlangen kann. Folge ist allerdings auch, dass damit im Grundsatz die Gegenleistungspflicht des Teilnehmers, nämlich die Zahlung des Entgelts für die Teilnahme, bspw. Eintrittsgeld oder Standgebühr, entfällt. Der Veranstalter wird sich bei Vorkasse einem Rückzahlungsverlangen ausgesetzt sehen. Inwiefern dies durch AGB wirksam beschränkt werden kann, ist nicht ohne Betrachtung des Einzelfalls absehbar. Mitunter erheblichen Aufwendungen stehen daher keine Einnahmen gegenüber.
Darüber hinaus werden Teilnehmer bereits Aufwendungen gemacht haben, um die Teilnahme logistisch zu ermöglichen, werden Transport- und Übernachtungskosten aufgewandt haben, oder bspw. bei Messen selbst Materialien beschafft und Stände aufgebaut haben. Dieser wird der einzelne Teilnehmer gegebenenfalls beim Veranstalter zurückfordern, von dem er die Durchführung der Messe erwartet hat. Im Falle eines wirklichen behördlichen Verbots wird ihm dies nicht gelingen, da der Veranstalter die Absage nicht verschuldet hat. Anders kann dies allerdings sein, wenn der Veranstalter zu spät reagiert und damit weitere Kosten verursacht. Auch wenn kein Verbot sondern lediglich eine unverbindliche Empfehlung ausgesprochen wird oder der Veranstalter mögliche Alternativen für die Durchführung nicht prüft, sind Teilnehmeransprüche nicht ausgeschlossen. Ebenfalls kaum ohne eine Betrachtung der individuellen Vereinbarungen bestimmbar sind die Auswirkungen auf Verträge mit Dienstleistern und anderen Dritten, die der Veranstalter beauftragt hat.
In jedem Fall lassen Situationen, wie die geschilderte, ein erhebliches Haftungspotential entstehen, das den Veranstalter wirtschaftlich schwerst schädigen kann. Daher ist es umso wichtiger, die Absage einer Veranstaltung von Beginn an auf deren juristische Folgen zu überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen punktgenau mit den Gegebenheiten des Einzelfalls abzustimmen. Nur so werden sich wirtschaftliche Schäden auf das jeweils mögliche Mindestmaß beschränken lassen.