Auswirkungen des Brexits auf die Limited im europäischen Gesellschaftsrecht
09.06.2023 |
Vor dem Brexit und der Installation der UG soll es in Hochzeiten über 25.000 Limited in Deutschland gegeben haben. Limited sind Gesellschaften, die ursprünglich aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit in Deutschland als Gesellschaften anerkannt waren. Sie wurden nach britischem Recht gegründet, hatten aber ihren Verwaltungssitz in Deutschland.
Nach dem Brexit und dem Ablauf des Übergangszeitraums stellte sich die Frage, wie sich dieser auf die Limited auswirkt. Hierbei ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung die Limited mit einem tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland wie Drittstaaten mit Ausnahme der USA nunmehr nach der milden Sitztheorie beurteilt. Dies führt für eine britische Limited zwar zum Verlust der (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit durch den Brexit, lässt aber die Qualifikation als Körperschaftsteuersubjekt i.S. der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 KStG unberührt (BFH, Beschl. v. 13. Oktober 2021 – I B 31/21).
Nachdem der Bundesgerichtshof im Februar 2021 bereits entschieden hat, dass sich die Limited nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen könne (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2021 – II ZB 25/17), hat das OLG München mit Urteil vom 5. August 2021 (29 U 2422/21 Kart) festgestellt, dass die Limited „je nach Ausgestaltung als GbR OHG oder – bei nur einer Gesellschafterin – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln“ sei. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschafter persönlich haften gemäß § 128 HGB (analog). Dieser Auffassung hat sich auch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 28. November 2022 (101 O 57/22) angeschlossen. Das Gericht hat sich unter anderem damit auseinandergesetzt, ob die Bestimmungen des TCA (Title II Services an Investments des Draft Agreements) wie bei dem Abkommen mit den USA zu einem Bestandsschutz der Limited und somit der Aufrechterhaltung der Niederlassungsfreiheit führen würden. Im Ergebnis hat es dies im Gegensatz zu einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 22. Juli 2021, 2 U 40/20) zu Recht abgelehnt.