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Newsletter Bau- und Vergaberecht 15/2023

05.05.2023 | Bau- und Vergaberecht

Darlegung erforderlicher Kosten:

Bei geänderten Leistungen oder bei Mengenmehrungen ist der neue Preis auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu ermitteln. Dazu sind die tatsächlich erforderlichen Kosten schlüssig darzulegen oder eine substantielle Darlegung der zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Marktpreise (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2022 – 1 U 2211/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 15.02.2023 – VII ZR 138/22).

Erstattung von Gutachterkosten für Nachtrag bei verspäteter Vergabe:

Das Vergabeverfahren verzögert sich. Die Mehrvergütung ist in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B zu ermitteln. Die Kosten eines dafür aufgewandten Privatgutachtens gehören nicht zu den Mehrkosten. Auch ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB besteht nicht. Die Verschaffung von Baufreiheit stellt lediglich eine Obliegenheit des Bauherrn dar, deren Verletzung keinen die Kosten eines Privatgutachtens umfassenden Schadensersatzanspruch begründen kann. Solche Kosten können allerdings dann ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2022 – 22 U 547/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 96/22).

Schadensermittlung bei falscher Kostenermittlung:

Die Kostenermittlung des Architekten ist fehlerhaft. Zur Ermittlung des Schadens ist ein Vergleich der Vermögenslage des Bauherren mit und ohne haftungsbegründenden Fehler unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Ein beratungsgerechtes Verhalten des Architekten ist nicht zu vermuten. Der Bauherr muss neben der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden auch die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden vortragen und beweisen (OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2022 – 24 U 65/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 23/22).

Standsicherheit des Kellerbauwerks – Prüfingenieur muss darauf hinweisen:

Der Prüfingenieur muss die Standsicherheit bescheinigen. Die Bauausführung ist auf Übereinstimmung mit der Planung zu überprüfen. Es handelt sich um eine werkvertragliche Leistung. Jedes Bauwerk muss im Ganzen, in seinen einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Dabei sind die Baugrundverhältnisse zu berücksichtigen. Ist die Ausführung eines Kellers aus Mauerwerk nicht in der Lage, die Schubkraft der einseitigen Erddruckbelastung in der Bodenfuge abzuleiten, muss der Prüfstatiker dies erkennen. Er darf die Standsicherheit des geplanten Kellers in einem solchen Fall nicht bescheinigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2023 – 14 U 202/12).

Eignung muss zum Leistungsbeginn vorliegen:

Es ist nicht erforderlich, dass dem Bieter bereits bei Angebotsabgabe oder der Zuschlagserteilung die erforderlichen Mittel für die Leistungserbringung zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht anders ausgeschrieben ist, muss der Bieter erst zum Leistungsbeginn die Mittel vorhalten. Abweichend davon muss die Vergabestelle mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit verlangen, dass abweichend vom Regelfall die erforderlichen Mittel nicht erst zum Vertragsbeginn, sondern bereits bei Angebotsabgabe vorhanden sein müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2023 – Verg 17/22).

Niedriger Preis zur Erlangung von Referenzen zulässig:

Ein ungewöhnlich niedrig erscheinendes Angebot ist auszuschließen. Dies gilt nicht, wenn die Vergabestelle nach der Preisprüfung anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten zufriedenstellend aufklären kann. Dazu gehören auch die Gründe seiner Angebots- und Preisgestaltung, die nachvollziehbar und stichhaltig aufgeschlüsselt werden müssen. Wenn dem Bieter dies gelingt, ist der Ausschluss des Angebots unzulässig. Dabei kann für eine sehr niedrige Kalkulation im Einzelfall ein nachvollziehbarer Grund darin liegen, dass das Angebot zur Erlangung einer neuen Referenz dient, um einen wettbewerblich erwünschten Verbleib im Markt zu gewährleisten (VK Sachsen, Beschluss vom 10.02.2023 – 1/SVK/031 – 22).

 

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