BGH bestätigt Vereinbarkeit der staatlichen Corona-Hilfen
17.04.2024 | Coronavirus
Nachdem der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 17. März 2022 entschieden hat, dass es bei Einnahmeausfällen aufgrund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 keine gesetzliche Grundlage für eine Entschädigung gebe (Urteil v. 17. März 2022 – III ZR 79/21), hat er nunmehr mit Urteil vom 11. April 2024 – III ZR 134/22 bestätigt, dass die Infektionsschutzmaßnahmen des beklagten Landes verfassungsgemäß und die erfolgten staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar seien.
Zunächst hat der 3. Senat erneut festgestellt, dass Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz, dem Polizeirecht sowie den Grundsätzen über den enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriff nicht bestehen würden.
In Bezug auf die durch das beklagte Land erfolgten Eingriffe in den Gewerbebetrieb gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geht der 3. Senat von der Verhältnismäßigkeit derselben aus. Dabei stützt er sich darauf, dass der Beklagten ein weiter Spielraum in Bezug auf die Schutzmaßnahmen zugestanden habe. Diesen habe sie entsprechend den jeweiligen Infektionslagen ausreichend ausgeübt. Die Einführung von staatlichen Corona-Hilfen habe die Folgen der Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG erleichtert. Insofern stellt der 3. Senat fest, dass ein verfassungsgemäßer Ausgleich zwischen dem Schutz der Bevölkerung und den Grundrechtseingriffen gegeben sei.
Einen Verstoß der Corona-Hilfen gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat der 3. Senat nicht festgestellt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die angegriffene Differenzierung nach der Unternehmensgröße ein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal sei.