Gründung eines Fördervereins
08.05.2023 | Gesellschaftsrecht
Angesichts des Personalmangels und der meist fehlenden finanziellen Ressourcen in einer Kindertagesstätte oder auch in Schulen suchen viele Eltern nach Lösungen, um diese unterstützen zu können. Eine Möglichkeit besteht in der Gründung eines gemeinnützigen (Förder-)vereins, der durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts gemäß § 21 BGB rechtsfähig wird. Die Gründung eines eingetragenen Vereines birgt unter anderem den Vorteil, dass die Haftungsrisiken für den Handelnden begrenzt sind (vgl. im Gegensatz hierzu § 54 S.2 BGB).
Im Rahmen einer Gründungsversammlung müssen die 7 Gründungsmitglieder über die Satzung abstimmen und einen Vorstand für den Förderverein wählen. Neben der Erstellung der Satzung ist es wichtig zu klären, ob diese den Kriterien der Gemeinnützigkeit entspricht. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Verein gemeinnützige Zwecke durch eigene Tätigkeit verfolgt (§ 57 AO) oder – dies ist die Regel für den Förderverein – mangels Unmittelbarkeit die Gemeinnützigkeit durch die Beschaffung von Mitteln für andere gemeinnützige Organisationen gegeben ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AO). Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit besteht die Möglichkeit Spendenquittungen auszustellen.
Die Gründung eines Fördervereins führt unvermeidbar zu einem zeitlichen Aufwand und auch nach Gründung gilt es nicht nur den Zweck entsprechend zu fördern, sondern auch die Vorgaben der Satzung wie die Einberufung von Mitgliederversammlungen oder auch die Buchführung einzuhalten. Demgegenüber steht jedoch der Vorteil, dass die Mittel des Fördervereins unmittelbar für bestimmte Projekte genutzt werden können. Bei der Auswahl und Abwägung der geeigneten Körperschaft für eine Förderung und der Erstellung einer Satzung beraten wir Sie gerne.