Newsletter Bau- und Vergaberecht 21/2022
21.07.2022 | Bau- und Vergaberecht
21/2022 13.06.2022
Ersatzvornahme in Schwarzarbeit nicht erstattungsfähig
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können keine fiktiven Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht werden. Lässt der Bauherr die Ersatzvornahme durch eine Firma in Schwarzarbeit ausführen, hat er keinen Erstattungsanspruch gegen das Bauunternehmen. Allerdings hat der Bauherr für diesen Fall einen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Dabei ist der mangelbedingte Minderwert in Abhängigkeit von dem vereinbarten Werklohn zu schätzen (OLG Schleswig, Urteil vom 30.04.2019 – 7 U 152/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 122/19).
Gewerkeweise Vergabe und Verbraucherbauvertrag
Wenn ein Verbraucher zeitgleich oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes gewerkeweise Aufträge erteilt, die ersichtlich der Errichtung des neuen Gebäudes dienen und auch das beauftragte Gewerk zum Bau des neuen Gebäudes beiträgt, handelt es sich bei den gewerkeweisen Bauverträgen um Verbraucherbauverträge (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21).
Intensive Überwachungspflicht bei Fliesenarbeiten
Der Bauüberwacher muss schadensträchtige Gewerke besonders intensiv überwachen. Dazu gehören auch Fliesenarbeiten im Küchenbereich (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2022 – 12 U 100/21).
Angebotsangabe über fremdes Benutzerkonto zulässig
Ein Angebot kann nicht ausgeschlossen werden, wenn es über ein fremdes Nutzerkonto hochgeladen wurde und die Identität des Bieters eindeutig festgestellt werden kann. Daran ändern auch die von der Vergabeplattform aufgestellten Nutzungsbedingungen nichts, die die Nutzung eines fremden Accounts verbieten, da sie keine Formvorgaben der Vergabestelle sind (VK Baden–Württemberg, Beschluss vom 11.06.2021 – 1 VK 14/21).
Ausschluss bei unzutreffender Preisangabe bei Sektorenvergabe
Die grundlegenden Prinzipien des Vergaberechts sind zu beachten, wenn die Vergabe in den Anwendungsbereich der Sektorenverordnung fällt. Die Sektorenverordnung sieht zwar keinen Ausschluss von Angeboten vor, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten. Das Vergabeverfahren muss transparent sein und alle Bieter gleich behandeln. Dies ist nur möglich, wenn vergleichbare Angebote gewertet werden. Dies wiederum setzt voraus, dass die Angebote die erforderlichen Preisangaben enthalten. Ein Angebot enthält die Preisangaben nicht, wenn die Preisangabe fehlt oder der angegebene Preis unzutreffend ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betrag nicht angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf der Grundlage der Urkalkulationen angeboten ist (VK Baden–Württemberg, Beschluss vom 22.04.2021 – 1 VK 8/21).