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Newsletter Bau- und Vergaberecht 5/2024

29.01.2024 | Bau- und Vergaberecht

Vorgewerk muss mangelfrei sein:

Eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mangelbeseitigung wegen eines Mangels einer unzureichenden Vorunternehmerleistung setzt voraus, dass der Bauherr die Mitwirkungshandlungen vorgenommen bzw. angeboten hat, die dem Unternehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgewerks ermöglichen. Auch wenn der Bauherr die konkrete Mangelursache nicht kennt, schuldet der Bauherr die Mitwirkungshandlung (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2022 – 3 U 300/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 177/22).

Hinweispflichten bei sachkundigem Auftraggeber reduziert:

Ein nicht sachkundiger Bauherr muss von dem Auftragnehmer darüber aufgeklärt werden, ob das Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Erfordernissen des Bauherrn entspricht. Dies gehört zum Pflichtenkreis des sachkundigen Auftragnehmers. Des Weiteren muss der Auftragnehmer den Bauherrn auch über die Wartung und die Bedienung des Werks unterrichten. Die Hinweispflichten orientieren sich am Schutzbedürfnis des Bauherrn. Ist davon auszugehen, dass dem Bauherrn bestimmte Risiken aufgrund eigener Sachkunde geläufig sind, muss der Auftragnehmer ohne besonderen Anlass dem Bauherrn keine entsprechenden Hinweise erteilen (OLG München, Urteil vom 17.08.2022 – 27 U 359 3/21 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 166/22).

10-jährige Verjährung der Vergütungsansprüche des Bauträgers:

In einem Grundsatzurteil ist nunmehr geklärt, dass der Vergütungsanspruch bei einem Bauträgervertrag für den Grundstücksanteil und die Eigentumswohnung einheitlich nach § 196 BGB in 10 Jahren verjährt (BGH Urteil vom 07.12.2023 – VII ZR 231/22).

Im gesamten Architektenrecht gilt der dreigliedrige Mangelbegriff:

Die Haftung des Architekten ergibt sich aus Planungsfehlern und Bauüberwachungsfehlern. Bei der Bauplanung ist der Architekt verpflichtet, auf der Grundlage der Vorstellungen des Bauherrn eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung zu erstellen. Bei der Bauüberwachung schuldet der Architekt auch insoweit die Verwirklichung eines plangerechten und mangelfreien Bauwerks. Somit gilt für alle Leistungen des Architekten der dreigliedrige Mangelbegriff (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2022 – 12 U 289/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 249/22).

Mindestsätze der HOAI gelten nicht mehr:

Nach der geänderten Rechtsprechung und der aktualisierten HOAI richtet sich das Honorar des Architekten und der Planer nur noch an nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Eine Bindung an Mindest- und Höchstsätze besteht nicht mehr (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2023 – 22 U 153/23).

Bis zur Entscheidung der 1. Nachprüfungsinstanz Zuschlagsverbot:

Dem Auftrag ist der Abschluss eines Vertrages über eine öffentliche Beauftragung nur bis zu dem Zeitpunkt untersagt, an dem eine Stelle in 1. Instanz im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und Artikel 2a Abs. 2 Richtlinie 89/665/EWG über den Nachprüfungsantrag gegen die Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags entscheidet, ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob diese Stelle ein Gericht ist oder nicht. Art. 2 Abs. 3 und Artikel 2a Abs. 2 Richtlinie 89/665/EWG sind dahingehend auszulegen (EuGH, Urteil vom 18.01.2024 – Rs. C-303/22).

 

Rüge von vermischten Eignungs- und Wertungskriterien:

 

Ein durchschnittlicher Bieter muss im Rahmen seiner laienhaften rechtlichen Wertungsmöglichkeiten von der Rügepflicht nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB Gebrauch machen. Es genügt, dass der Bieter erkennt, dass die Ausschreibung „so nicht geht“. Dieser Rügepflicht kann sich der Bieter nicht dadurch entziehen, dass er den Rechtsfehler im Nachprüfungsverfahren mit der Unterstützung eines Rechtsanwaltes einer klaren juristischen Zuordnung unterzieht. Wenn für den Bieter erkennbar ist, dass Eignungs- und Wertungskriterien hinsichtlich der Vorlage von Referenzen nicht getrennt, sondern vermengt werden, so dass entweder eine Doppelwertung vorliegt oder nicht erkennbar ist was im Kontext geprüft werden soll, muss er dies rügen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2023 – 11 Verg 5/23).

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