Newsletter Bau- u. Vergaberecht 17/2021
25.06.2021 | Newsletter
Erkennbare Erschwernisse müssen geprüft werden
Ein Fachunternehmen ist verpflichtet, auf Bedenken bei der Ausführung hinzuweisen. Besteht eine vertragliche Pflicht, die Baustelle zu besichtigen und zu untersuchen, kann der Auftragnehmer nur im Hinblick auf sichtbare Vorgänge Hinweise erwarten (OLG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2018 – 22 U 104/16 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 29.07.2020 – VII ZR 104/18).
Erforderliche Fristsetzung kein Schadensersatz
Die Parteien eines Bauvertrages haben keinen Fertigstellungstermin vereinbart. Geregelt ist lediglich, dass der Auftragnehmer nach Auftragserteilung mit der Leistung beginnen muss und in angemessener Zeit fertig gestellt werden muss. Nach Ablauf der angemessenen Fertigstellung tritt Fälligkeit ein. Ist die Leistung dann nicht fertiggestellt, ist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch eine vom Bauherren gesetzte Frist zur Nacherfüllung und deren ergebnisloser Ablauf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 – 21 U 4/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 149/17).
Unzulässigkeit der doppelten Besicherung durch Einbehalte bei Unternehmen und Überwacher
Der Bauüberwacher und das ausführende Unternehmen haften dem Bauherren gesamtschuldnerisch. Wegen eines Baumangels kann der Bauherr daher den Überwacher und das ausführende Unternehmen in Anspruch nehmen. Ist der Bauherr jedoch durch einen Sicherheitseinbehalt im Verhältnis zum bauausführenden Unternehmen bereits gesichert, kann er nicht einen weiteren Einbehalt gegenüber dem Bauüberwacher geltend machen (OLG München, Beschluss vom 20.09.2019 – 28 U 2914/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 223/19).
Klarstellung ist zulässig
Widersprüchliche Angaben in einem Angebot führen nicht ohne weiteres dazu, dass das Angebot ausgeschlossen werden muss. Zuvor kann eine Aufklärung über den Inhalt des Angebotes durchgeführt werden. Damit kann der Bieter den Tatbestand der Widersprüchlichkeit nachvollziehbar ausräumen. Eine Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten durch das Bieterunternehmen führt nicht zu einer Änderung der Vergabeunterlagen und stellt auch keinen Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot dar (OVG Sachsen, Urteil vom 21.10.2020 – 6 A 954/17).
Produktneutrale Ausschreibung
Die Vergabestellen darf nicht auf bestimmte Produktion, Herkunft oder ein besonderes Verfahren abstellen, das von einem bestimmten Unternehmen produzierte Gegenstände charakterisiert. Gleiches gilt auch für Marken, Patente, Typen oder einem bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion, wenn dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Eine unzulässige produktspezifische Ausschreibung ist dann gegeben, wenn die Ausschreibung so auf ein bestimmtes Produkt zugeschnitten ist, dass es den Bietern letztlich unmöglich ist, eine davon abweichende Leistung anzubieten (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2020 – 3 VK LSA 4/20).