Newsletter Bau-und Architektenrecht 18/2019
03.05.2019 | Bau - und Architektenrecht
Planender Unternehmer muss prüfen wie ein Planer
Ein Unternehmen ist mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Bauvorhabens beauftragt. Grundlage der Auftragserteilung sind Pläne des Bauherrn, die der Unternehmer fortschreiben muss. Es gehört zu den Pflichten des Auftragnehmers, die Pläne wie ein Planer zu prüfen (Kammergericht, Urteil vom 22.04.2016 – 21 U 119/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 11.10.2018 – VII ZR 132/16).
Nachträge sind Bestandteil der Ersatzvornahme
Stellt der Auftragnehmer unberechtigter Weise seine Tätigkeit wegen vorgeblich unzureichender Zahlungen des Bauherrn ein, ist der Bauherr wiederum berechtigt, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Bauherr kann dann das Bauvorhaben auf Kosten des Auftragnehmers fertigstellen und einen Dritten damit beauftragen. Erstattungsfähig sind die Fremdnachbesserungskosten. Es kommt aber darauf an, ob der Bauherr die Kosten für angemessen halten durfte. Auch Änderungen sind erstattungsfähig, wenn sie im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt waren, aber nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B hätten erbracht werden müssen (OLG Köln, Urteil vom 05.12.2018 – 11 U 21/16 wie BGH IBR 2000, 163).
Einmessfehler führt nicht zwangsläufig zu einem Schaden
Eine Werkleistung ist mangelhaft, wenn sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder wenn sie von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. In diesen Fällen liegt ein Mangel vor. Allerdings führt ein Mangel nicht zwangsläufig zu einem erstattungsfähigen Schaden. Im entschiedenen Fall ist das Gebäude wegen eines Meßfehlers nicht an der geplanten Stelle errichtet worden. Die Abweichung führt allerdings zu keinem erstattungsfähigen Schaden (OLG München, Beschluss vom 29.11.2017 – 20 U 2628/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 8/18).
Referenzen sind leistungsbezogen
Wenn im Rahmen einer Vergabe Referenzen gefordert sind, kommt es nicht darauf an, wann ein Projekt beendet wurde, sondern ab wann die Leistungen innerhalb des Projekts erbracht wurden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2018 – V erg 28/18).
Vergabestelle kann die Art und Weise der Leistungserbringung vorgeben
Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht nur festlegen, welche Leistung beschafft werden soll. Er kann auch festlegen, in welcher Art und Weise die Leistung auszuführen ist. Allerdings bedarf es dafür auch einer sachlichen Rechtfertigung mit nachvollziehbaren, objektiven und auftragsbezogenen Gründen (VK Südbayern, Beschluss vom 28.01.2019 – Z3 – 3 – 3194 – 1 – 35 – 10/18).