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Newsletter Bau- und Vergaberecht 44/2023

01.12.2023 | Bau- und Vergaberecht

Prüfstatik gehört nicht zu den Planungsleistungen:

Ein Generalunternehmer wird im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme beauftragt mit der Maßgabe, dass auch alle Planungsleistungen zu erbringen sind. Die Auslegung des Vertrags geht dahin, dass damit nicht die Tätigkeit des Prüfstatikers umfasst ist, da diese Leistung keine planerische Tätigkeit darstellt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2022 – 23 U 196/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 109/22).

Keine fehlende Prüfbarkeit bei objektiver Prüffähigkeit:

Die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung kann Bauherrenseits nicht im Klageverfahren vorgebracht werden, wenn es zur Beurteilung der geltend gemachten Werklohnforderung keiner weiteren Informationen bedarf. Es genügt nicht, auf das Fehlen einer Schlussrechnung hinzuweisen, wenn sich aus den Tatsachen ergibt, dass der Werklohnanspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht. Die Rechnung muss alleine dem Kontrollinteresse und Informationsinteresse des Bauherrn genügen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022 – 13 U 3646/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 30.08.2023 – VII ZR 125/22).

Keine Ersatzvornahme durch Billigunternehmen:

Wenn der Bauherr Anspruch auf die Ersatzvornahmekosten gegenüber dem Bauunternehmen hat, muss der Bauherr nicht das billigste Unternehmen beauftragen. Er hat Anspruch auf die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Bauherr nach sachkundiger Beratung für vertretbar hält. Die geltend gemachten Kosten sind nur dann überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, möglich und zumutbar ist.

Der Bauherr muss nicht im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragsnehmers besondere Anstrengungen unternehmen, um das preisgünstigste Unternehmen zu finden (OLG Bamberg, Urteil vom 02.03.2023 – 12 U 29/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – VII ZR 48/23).

Detailplanung bei Feuchtigkeitsisolierung:

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie detailliert eine Planung sein muss. Wenn drückendes Wasser in Form von Grund- und Sickerwasser ansteht, muss die Planung des Architekten den Anforderungen genügen. Es muss eine weiße Wanne und eine Ringdränage geplant werden. Dabei sind die Boden- und Wasserverhältnisse zu berücksichtigen und die Kenntnisse, des ausführenden Unternehmens. Der Architekt muss in der Leistungsphase 5 die Ausführungsdetails umfassen zeichnerischen darstellen, da gerade bei der Feuchtigkeitsisolierung die kleinsten Details berücksichtigt werden müssen. Dies gilt insbesondere, wenn die Details der Ausführung besonders schadensträchtig sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2021 – 12 U 293/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 21.06.2023 – VII ZR 566/21).

Transparenz der Eignungskriterien:

Die Eignung der Bieter erfolgt anhand von bekannt gegebenen Eignungskriterien, damit fachkundige und leistungsfähige Unternehmen gebunden werden können. Maßgeblich für die Eignungsprüfung sind die bekannt gemachten Eignungskriterien. Bei der Eignungsprüfung ist festzustellen, ob diese Eignungskriterien auch erfüllt werden. Diese müssen transparent sein. Dabei darf die Vergabestelle die Referenzen eines Bieters aufgrund einer intransparenten Bestimmung in den Ausschreibungskriterien nicht als ausreichenden Eignungsnachweise akzeptieren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.2023 – 11 Verg 2/23).

Aufgliederung der Nachunternehmerpreise geschuldet:

In der Ausschreibung kann die Vergabestelle sich die Anforderung des Formblatts 223 nach Angebotsabgabe vorbehalten. Danach ist eine Aufgliederung der Einheitspreise auch in Bezug auf Teilleistungen vorzunehmen, für deren Ausführung der Bieter Nachunternehmer einsetzen will. Eine entsprechende Anforderung ist nicht unverhältnismäßig und damit zulässig. Die geforderten Angaben bzw. Erklärungen fehlen, wenn ein nachgefordertes Formblatt in weiten Teilen nicht ausgefüllt wird. Wenn die Eintragungen nicht vollständig sind, entspricht dies einem Fehlen der Angaben. Die Vergabestelle darf nur solche Unterlagen nachfordern, die mit dem Angebot einzureichen waren (VK Bund, Beschluss vom 19.10.2023 – VK2 – 78/23).

 

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