Newsletter Bau- und Vergaberecht 02/2019
04.01.2019 | Bau- und Vergaberecht
Nachtrag nur für zusätzliche Leistungen
Ein Bauunternehmen kann einen Nachtrag geltend machen und eine zusätzliche Vergütung fordern, wenn es zu Mehrleistungen gekommen ist. Mehrleistungen liegen dann vor, wenn die Leistung nicht bereits zum geschuldeten Leistungsumfang gehört. Ist die Auftragserteilung widersprüchlich, gehen Auslegungsprobleme zulasten des Erstellers der Leistungsbeschreibung (OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.09.2016 – 7 U 66/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 26.09.2018 – VII ZR 267/16).
Planungsunterlagen haben Vorrang
Bei Widersprüchen im Bauvertrag muss geklärt werden, was geschuldet ist. Dabei gehen detailliertere Vertragsbeschreibungen allgemeineren vor. Darstellungen in Bauplänen sind daher gegenüber einer Lageskizze vorrangig (OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.09.2016 – 7 U 51/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 26.09.2018 – VII ZR 267/16).
Objektplanung muss den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen
Der Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Er muss dabei alle gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen beachten. Ist nach dem Bebauungsplan mit staunendem oder anstehendem Wasser zu rechnen, muss der Keller wasserdicht geplant werden. Fehlt es an einer Abdichtung gegen drückendes Wasser, ist die Planung mangelhaft. Auch wenn insoweit eine Baugenehmigung erteilt wurde, die angefochten, zurückgenommen oder widerrufen werden kann, genügt die Planung nicht (OLG München, Beschluss vom 06.02.2018 – 13 U 4263/16 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 57/18).
Die Höchstmengen sind in einem Rahmenvertrag festzulegen
Ein öffentlicher Auftraggeber kann für sich selbst und für andere öffentliche Auftraggeber tätig werden. Dies gilt auch dann, wenn andere öffentliche Auftraggeber nicht unmittelbar an einer Rahmenvereinbarung beteiligt sind. Allerdings müssen die Gebote der Publizität und der Rechtssicherheit und damit das Transparenzgebot eingehalten werden. Allerdings ist es unzulässig, dass in der Rahmenvereinbarung für die nicht bezeichneten öffentlichen Auftraggeber nicht die Menge der Leistungen bestimmt ist. Aus der Ausschreibung muss sich ergeben, welche Mengen die Dritten verlangen können, wenn sie Aufträge im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung abschließen. Die abzurufenden Mengen sind jedenfalls unter Bezugnahme auf den normalen Bedarf zu bestimmen, da ansonsten die erforderliche Transparenz und Gleichbehandlung der interessierten Wirtschaftsteilnehmer nicht beachtet wird. Dahingehend ist Art. 1 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 2, Unterabsatz 4 der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004 auszulegen (EuGH, Urteil vom 19.12.2018 – RS. C- 216/17).
Referenz für ein anderes Fabrikat ist zulässig
In der Ausschreibung ist vorgesehen, dass der Einsatz von Originalteilen zu erbringen ist. Die von der Vergabestelle geforderten Referenzen dürfen sich auf Aufträge beziehen, die im Hinblick auf Umfang, Komplexität und Anforderungen dem ausgeschriebenen Auftrag nahekommen. Die Referenzen müssen nicht dasselbe Fabrikat zum Gegenstand haben wie in den Vergabeunterlagen (KG, Beschluss vom 14.11.2018 – Verg 7/18).