Newsletter Bau- und Vergaberecht 02/2021
18.01.2021 | Newsletter
Bedenkenanmeldung und Leistungsverweigerung bei falscher Anweisung
Der Auftragnehmer soll eine Werkleistung in nicht geeigneten und zu kleinen Räumlichkeiten erbringen. Die Umsetzung der Bauleistung ist in der vom Bauherrn und dem Architekten angewiesenen Art und Weise nicht umsetzbar und würde nicht funktionieren. Trotz Anweisung darf der Auftragnehmer die Leistung dann nicht ausführen, muss Bedenken erheben und ggf. die Leistung verweigern (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2020 – 6 O 380/11).
Minderung bei Verweigerung der Nachbesserung
Der Auftragnehmer ist der Auffassung, dass er eine Nachbesserung nicht durchführen muss, weil der Aufwand, der damit verbunden ist, unverhältnismäßig sei. In diesem Fall kann der Bauherr entweder den Werklohn mindern oder die Ersatzvornahme durchführen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 – 23 U 43/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 02.07.2020 – VII ZR 210/18).
Bauträger haftet längstens 10 Jahre für Erfüllung
Der Erwerber von Wohnungseigentum macht Erfüllungsansprüche gegen den Bauträger geltend. Eine Abnahme des Objekts ist nicht erfolgt. Dann verjähren die Erfüllungsansprüche spätestens nach 10 Jahren (OLG Köln, Urteil vom 21.08.2020 – 19 U 5/20).
Vergabestelle muss falsche Vorstellung des Bieters korrigieren
Der Bieter stellt eine Anfrage an die Vergabestelle zur Einschätzung eines Parameters für den Preis. Die Vergabestelle ist der Auffassung, dass dieser Parameter fehlerhaft ist. Dies offenbart sie jedoch nicht gegenüber dem Bieter. Dies kann wiederum zu einer Diskriminierung des Bieters führen, wenn der Bieter sein Angebot auf der Grundlage der Fehlvorstellung kalkuliert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2020 – 11 Verg 12/20).
Kein Ausschluss bei missverständlichen Angaben der Vergabestelle
Änderungen an den Vergabeunterlagen führen grundsätzlich zum Ausschluss. Sind die Ausschreibungsparameter interpretierbar oder missverständlich bzw. mehrdeutig, können darauf fußende Fehlvorstellungen nicht als Änderung an den Vergabeunterlagen angesehen werden als (VK Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2020 – VgK – 32/2020).