Newsletter Bau- und Vergaberecht 04/2019
19.01.2019 | Bau- und Vergaberecht
Fälligkeit ohne Abnahme und prüfbare Rechnung im Abrechnungsverhältnis
Wenn der Bauherrn nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangt und Schadensersatz wegen Mängeln geltend macht, ist die Abnahme keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Dann besteht nur noch ein Abrechnungsverhältnis. Nach Ablauf der Prüffrist im VOB-Vertrag kann sich der Bauherr auch nicht mehr auf eine fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 25/16).
Anforderungen an Bedenkenhinweis
Eine Bedenkenanmeldung unzureichende Vorleistungen betreffend muss der Unternehmer rechtzeitig, in ausreichender Form und mit einem verständlichen Inhalte gegenüber dem richtigen Adressaten anbringen. Denn der Bauherr muss in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Bedenkenanmeldung und deren Konsequenzen zu übersehen (OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 – 11 U 128/17)
Höhe der Sicherheit nach § 650 f BGB
Die Sicherheitsleistung nach § 709 Abs.1 ZPO soll den Schaden abdecken, der der Höhe der Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 648 a BGB (a. F.) entspricht zzgl. 10 % Kostenzuschlag (OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2019 – 12 U 123/18).
Fehlende Fortsetzung des Vertrags keine Kündigung
Ein Architekt ist mit Planungsleistungen der Vollarchitektur beauftragt worden. Der Bauherr ruft keine weiteren Planungsleistungen ab. Darin kann keine freie Kündigung erblickt werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015 – 5 U 60/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 17/16).
Auslegung einer Änderung der Vergabeunterlagen
Ein Angebot, mit welchem die Vergabeunterlagen geändert werden, ist zwingend von der Wertung auszuschließen. Den Angebot und Nachfrage decken sich nicht. Ob eine Änderung vorgenommen wurde, ist durch Auslegung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines mit der Ausschreibung befassten fachkundigen und objektiven Bieters zu ermitteln (VK Bund, Beschluss vom 17.12.2018 – VK 2 – 104/18).
Auch Inhaber ist Beschäftigter
Eine Ausschreibung sieht vor, dass bestimmte personelle Qualifikationen der Beschäftigten vorhanden sind. Der Begriff \“Beschäftigter\“ ist dabei nicht auf arbeitsrechtliche Anstellungsverhältnissen zu beschränken. Vielmehr geht es darum, ob die Erbringer der Leistungen die entsprechende Qualifikation aufweisen. Hierzu gehören auch die Inhaber eines Büros (VK Nordbayern, Beschluss vom 26.11.2018 -RMF-SG 21- 3194-3-31).