Newsletter Bau- und Vergaberecht 05/2019
29.01.2019 | Bau- und Vergaberecht
Keine Abrechnung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfestigt sich. Wenn der Bauherr den Mangel nicht beseitigen lässt, kann er seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen (BGH, Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 71/15).
Bauherr muss Baugrund erkunden
Der Bauherr ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen zu verschaffen. Dazu gehört auch eine Erkundung des Baugrunds. Fehlen Erprobungen, muss der Bauherr diese nachholen (OLG Köln, Urteil vom 14.12.2018 – 19 U 27/18).
Mindestsatzabrechnung bei formunwirksamer Pauschalvereinbarung
Der Bauherr und der Architekt schließen eine Pauschalhonorarvereinbarung. Die Vereinbarung ist wegen § 7 Abs. 1 HOAI formunwirksam (fehlende Schriftlichkeit). In diesem Falle ist dem Architekten die Möglichkeit eröffnet, sein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen. Er handelt in diesem Falle nicht treuwidrig (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2018 – 13 U 258/17).
Überwachungspflicht handwerklicher Selbstverständlichkeiten
Häufig versuchen Planer ihre Haftung damit in Abrede zu nehmen, dass sie handwerkliche Selbstverständlichkeiten nicht überwachen müssen. Dabei ist jedoch zu differenzieren. Der Bauüberwacher muss während der Ausführung dafür sorgen, dass die Baumaßnahme plangerecht und frei von Mängeln erstellt wird. Dazu gehört die Überprüfung der Übereinstimmung der Ausführung mit der Leistungsbeschreibung. Bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten muss der Planer eine Einweisung durchführen, stichprobenhaft kontrollieren und eine Endkontrolle durchführen (Kammergericht, Urteil vom 16.12.2015 – 21 U 81/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – VII ZR 24/16).
Rücknahme des Nachprüfungsantrages halbiert Gebühr
In einem Nachprüfungsverfahren hat der Antragsteller vor der Entscheidung der Vergabekammer den Antrag zurückgenommen. Damit entsteht kein dem Auftragswert äquivalenter Aufwand. Wegen dieser Verringerung soll die Gebühr halbiert werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2019-19 Verg 5/18).
Hauptbestand qualifiziert die Leistung
Elektroinstallationsarbeiten können Komponenten eines Dienstleistungsvertrages und eines Bauvertrages enthalten. Bei der Bestimmung des Schwellenwertes muss geklärt werden, worum es sich bei der Ausschreibung handelt. Maßgeblich ist nach § 110 Abs. 1 GWB der Hauptgegenstand des Auftrags (VK Rheinland, Beschluss vom 12.11.2018 – VKK 42/18).