Newsletter Bau- und Vergaberecht 07/2018
07.05.2018 | Bau- und Vergaberecht
Kein Werklohn bei erforderlicher Komplettsanierung
Wenn die Werkleistung erhebliche Mängel aufweist und deshalb neu hergestellt werden muss, ist sie für den Bauherren wertlos. Der Bauunternehmer hat in diesem Fall keinerlei Werklohnansprüche (OLG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015 – 7 U 95/14 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 22.11.2017 – VII ZR 215/15).
Zu Folgearbeiten keine Prüfungs- und Hinweispflicht
Ein Unternehmer, der Bauarbeiten erbringt, ist gegenüber dem Bauherrn für die Nachfolgegewerke nicht prüfungs- und hinweispflichtig (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.04.2015 – 2 U 4/14 – NZW zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 22.11.2017 – VII ZR 98/15).
Kein Architektenvertrag mit planendem Bauunternehmen
Der Bauherr beauftragt einen Auftragnehmer als Schlüsselfertigbauanbieter. Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers sind auch Planungs- und Überwachungsleistungen. Nimmt ein Bauherr solche Planungs- und Bauüberwachungsleistungen von einem Architekten entgegen und verwertet sie, kommt ein Architektenvertrag zustande. Bei einem Bauunternehmen ist dies jedoch nicht der Fall, da der Bauunternehmer auf der Grundlage eines Bauvertrags tätig wird und auch Bauleistungen erbringt. Das Preisrecht der HOAI gilt in diesen Fällen nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2017 – 29 U 183/16 – NZB zurückgenommen, BGH, Beschluss vom 11.10.2017 – VII ZR 114/17).
Keine öffentliche Vergabe bei unbeschränktem Adressatenkreis
Wenn eine öffentliche Einrichtung alle Wirtschaftsteilnehmer akzeptiert, die die in der Ausschreibung aufgeführten Eignungsvoraussetzungen erfüllen und die vorausgesetzten Prüfungen bestanden haben, liegt kein öffentlicher Auftrag im Sinne des Artikel 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG vor. Dies gilt auch, wenn während der begrenzten zeitlichen Laufzeit des Auftrags kein neuer Wirtschaftsteilnehmer zugelassen werden kann (EuGH, Urteil vom 01.03.2018 – Rs. C-9/17).
Beschränkung auf eine Entsorgungsvariante bei ausreichender Begründung
Die Vergabestelle schreibt eine bestimmte Art der Entsorgung vor und schließt alle sonstigen Möglichkeiten der Verwertung/Entsorgung aus. Die Vergabestelle muss in diesem Fall die zentralen Aspekte, die für und gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellen und bewerten und die Konzeption des KrWG berücksichtigen (OLG München, Beschluss vom 09.03.2018 – Verg 10/17).