Newsletter Bau- und Vergaberecht 09/2019
22.02.2019 | Bau - und Architektenrecht
Beauftragung eines Dritten mit einer Teilleistung stellt keine Kündigung dar
Der Bauherr hat die an den Unternehmer beauftragte Genehmigungsplanung an einen Dritten vergeben. Darin ist keine Kündigung des gesamten Bauvertrages zu erblicken. Der Wunsch nach der Beendigung eines Vertrages muss eindeutig zum Ausdruck kommen, wobei auch konkludentes Handeln ausreichend es sein kann. Häufig ist die Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln. Es sind die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und die Interessenlage der Vertragsparteien. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die freie Kündigung kostenintensive Konsequenzen mit sich bringt, so dass sie nur im Notfall ausgesprochen wird (OLG München, Beschluss vom 22.03.2018 – 28 U 3641/17 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 92/18).
Keine Vertragsstrafe bei neuem Zeitplan
Der Bauvertrag sieht einen Ausführungszeitraums von 2 Wochen vor. Bei der Ausführung kommt es zu Verzögerungen, die der Bauunternehmer nicht zu vertreten hat. Dadurch wird der gesamte Zeitplan umgeworfen. In diesem Falle kann der Bauherr keine Vertragsstrafe mehr verlangen (OLG München, Beschluss vom 29.02.2016 – 28 U 3609/15 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 65/16).
Separates Honorar für Um- und Erweiterungsbauten
Der Architekt ist mit Umbauten und Erweiterungsbauten beauftragt worden. Die Leistungen sind getrennt festzustellen und getrennte Kostenberechnungen aufzustellen. Bei gleichzeitiger Erbringung der Leistungen ist für jede Maßnahme ein getrenntes Honorar in Ansatz zu bringen. Der Architekt hat die Beweislast für die Höhe der anrechenbaren Kosten. Dabei können die den Umbauten und den Erweiterungsbauten zuzuordnenden Kosten geschätzt werden. Die Kriterien müssen nachvollziehbar sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, 5 U 74/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – VII ZR 75/16).
Keine Gesamtschuld von Generalplaner und Produktkontrolleur
Der Bauherr hat einen Generalplaner mit umfassenden Planungs- und Bauüberwachungsaufgaben beauftragt. Zusätzlich wurde ein Qualitätskontrolleur damit beauftragt Kontrollen auf der Grundlage von Zertifizierungen durchzuführen. Zwischen dem Generalplaner und dem Qualitätskontrolleur , der einzelne Qualitätskontrollen durchgeführt hat, besteht wegen später festgestellter Mängel grundsätzlich keine gesamtschuldnerische Haftung. Eine Haftung ist dann denkbar, wenn es infolge einer verspäteten Feststellung von Baumängeln für den Bauherrn zu Mehrkosten kommt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2017 –10 U 77/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 267/17).
Teilnahmewettbewerb nach Aufhebung eines Einzelloses erforderlich
Die Vergabestelle hat den Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt, da ein Gesamtauftrag nicht möglich war. Ein Einzellos musste aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben werden. Bieter, die nur für andere Lose Angebote abgegeben haben, können nicht ohne Teilnahmewettbewerb in das Verhandlungsverfahren für das aufgehobene Einzellos einbezogen werden (OLG Dresden, Beschluss vom 28.12.2018 – Verg 4/18).
Missverständliches Angebot ist aufzuklären
Bei der Ausschreibung sind Nebenangebote nicht ausgeschlossen. Die Bieter wollen oder können die Leistung nicht nach der Ausschreibung anbieten. Sie können dann Änderungsvorschläge oder Nebenangebote unterbreiten. Weicht der Bieter komplett von den Vorgaben der Ausschreibung ab, führt dies zwingend zum Ausschluss. Der Bieter muss ein eindeutiges und unmissverständliches Angebot abgeben, dass einer ordnungsgemäßen Wertung zugänglich ist. Die Aufklärung darf sich nur auf das Angebot und dessen Eignung beziehen. Verhandlungen über Änderungen der Angebote und Preise sind unzulässig. Der Angebotswillen darf indessen erfragt werden (VK Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2018 – VgK – 40/2017).