Newsletter Bau- und Vergaberecht 1/2025
27.01.2025 | Bau- und Vergaberecht
Umfang der Mangelbeseitigungskosten bei Mängeln am Fußboden:
Kommt es zu einer Selbstvornahme muss der Auftragnehmer alle tatsächlichen und objektiv erforderlichen Aufwendungen des Bauherren zur Mangelbeseitigung erstatten. Dazu gehören etwa die Auslagerung von Möbeln und erforderlichen Malerarbeiten. Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Gutachtens erforderlich war (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 – 10.01.1930/23).
Fehler des Architekten muss Unternehmer anzeigen:
Der Auftragnehmer muss auf Mängel der Bauplanung hinweisen. Er ist von der Hinweispflicht nicht befreit, weil für den Bauherren ein Architekt tätig ist. Gerade dann, wenn die Planung für den Unternehmer ersichtlich mangelhaft ist, muss er den Bauherren direkt darauf hinweisen (OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2024 – 1 U 85/22).
Kein Mangel des Architektenwerks bei Verzögerung:
Nur in den seltensten Fällen kann davon ausgegangen werden, dass mit einem Architekten eine Garantie über einen auf die Fertigstellung gezogenen Termin vereinbart worden ist. Die Annahme, dass sich der Architekt zum Ersatz der infolge der Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichtet haben soll, muss sich aus der Vertragsauslegung ergeben. Insbesondere muss sich daraus ergeben, dass der Architekt sich derart verpflichtet hatte, dass er ein Verschulden anderer Baubeteiligten nicht einwenden kann. Um dies anzunehmen, muss ein bauwerksbezogener zeitliche Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen mit dem erkennbaren Willen des Architekten, bei der Planung und Überwachung ohne die Möglichkeit einer Nacherfüllung und die Voraussetzung des Verzugs für Schäden einstehen zu wollen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2024 – 12 U 158/23).
Keine Erstattung von Gutachterkosten ohne Überwachungsfehler:
Wenn der Bauherr Schadensersatzansprüche hat, können Gutachterkosten zum Schaden gehören. Eine Erstattungspflicht besteht gegenüber dem Bauherren nicht, wenn die Mangelbehauptungen nicht zutreffend sind oder der Architekt für die Mängel nicht einzustehen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2024 – 22 U 142/23).
Bieter darf anderen E-Mail-Account nutzen:
Es ist zulässig, dass ein Bieter sein Angebot von einem anderen als seinem eigenen E-Mail-Account hochlädt und den Nutzer als Boten einsetzt. Anders ist der Fall gelagert, wenn die Vergabeunterlagen vorsehen, dass der Bieter einen eigenen Account zu nutzen hat (VK Bund, Beschluss vom 06.11.2024 – VK2 – 87/24).
Anspruch auf Herausgabe von Bauverträgen gegenüber der öffentlichen Hand:
Die Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist dahingehend auszulegen, dass ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die im Besitz einer öffentlichen Stelle sind, nicht in deren Anwendungsbereich fällt (EuGH, Urteil vom 21.11.2024 – Rs. C – 336/23).