Newsletter Bau- und Vergaberecht 10/2021
15.03.2021 | Newsletter
Durchsetzung von Nachträgen per einstweiliger Verfügung
Die Bauvertragsparteien streiten um eine Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5-7 VOB/B. Auch solche Vergütungsansprüche können per einstweiliger Verfügung nach § 650 d BGB geltend gemacht werden. Die Dringlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer seine Leistungen fertiggestellt hat und Schlussrechnungsreife gegeben ist (Kammergericht, Urteil vom 02.03.2021 – 21 U 1098/20).
Im Protokoll vereinbarter Termin kann Vertragsfrist sein
In einer Baustellenbesprechung vereinbaren die Bauvertragsparteien Termine. Es geht dabei um die Fertigstellung einer Teilleistung. Aus der Formulierung in dem Protokoll ist nicht ersichtlich, ob es sich um eine Kontrollfrist oder um eine Vertragsfrist handeln soll. Im Zuge der Auslegung ist die Bedeutung der Frist zu beurteilen. Handelt es sich um eine für den Bauablauf maßgebliche Frist, ist von einer Vertragsfrist auszugehen. Ist die Teilleistung eine unabdingbare Vorarbeit für weitere Werkleistungen handelt es sich im Zweifel um eine verbindliche Zwischenfrist, deren Überschreitung den Auftraggeber sogar zu einer Kündigung des Bauvertrages berechtigen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2020 – 10 U 124/20).
Ausführungsplanung bis zu einem Detaillierungsgrad 1:1
Der Architekt hat in der Leistungsphase 5 die Ausführungsplanung zu erstellen. Für alle Gewerke müssen Ausführungspläne vorliegen. Wichtige Details der Ausführung müssen in einer Detailplanung dargestellt sein wie beispielsweise die Hinterlüftung von Fassadenelementen. Bei untergeordneten Leistungen genügt eine Anordnung im Rahmen der Bauüberwachung. Es sind keine Einzeldarstellungen erforderlich. Bei besonders kritischen Leistungen wie der Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung kann die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail notwendig sein und zwar bis zum Maßstab 1:1. Dies ist insbesondere bei Schnittstellen denkbar wie bei Materialübergängen und Materialanschlüssen (OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 – 21 U 68/14).
Widerspruch gegen zurückgewiesene Bauvoranfrage nur durch Rechtsanwalt
Eine Bauvoranfrage ist von der Behörde abschlägig beschieden worden. Das Widerspruchsverfahren ist durch einen Architekten eingeleitet worden. Dies ist eine unzulässige Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten ausdrücklich nicht gehört (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19).
0 € Angabe beim Umsatz ist kein Ausschlussgrund
In den Vergabeunterlagen wird der Umsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre nach dem Formblatt 124 abgefragt. Es ist zulässig, dass Bieter dort die Zahl 0 eintragen, weil sie vorher keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben. Sieht die Vergabe ein Eignungskriterium einer bereits mindestens 3-jährigen Geschäftstätigkeit vor, die der Bieter nicht vorweisen kann, kann das Fehlen nicht zu einem Ausschluss aus dem Verfahren führen (OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2021 – Verg 4/20).
Zuwendungsgeber muss für Rücknahme der Zuwendung die einzelnen Umstände würdigen
Die von der Vergabestelle gewählte Verfahrensart ist von Bedeutung. Wird eine fehlerhafte Verfahrensart gewählt, stellt dies einen Vergaberechtsverstoß dar. Dies kann zur Rücknahme der Zuwendung führen. Allerdings sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 – 4 A 2038/16).