Newsletter Bau- und Vergaberecht 10/2023
24.03.2023 | Bau- und Vergaberecht
Auf Mitwirkungshandlungen ist auftragnehmerseits hinzuweisen:
Zur Mangelbeseitigung ist es erforderlich, ein Vorgewerk instand zu setzen. Ist die Instandsetzung des Vorgewerks Sache des Bauherrn und ist dem Bauherrn dies nicht bekannt, ist die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ohne Angebot der Mitwirkungshandlung unwirksam, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die erforderliche Mitwirkung konkret hinweist (OLG Köln, Urteil vom 08.02.2023 – 11 U 252/21).
Kein pauschales Bestreiten von Stundenaufwand:
Die Parteien haben eine Stundenlohnvereinbarung geschlossen. Der Unternehmer muss bei der Abrechnung die Anzahl der geleisteten Stunden darlegen. Rapportzettel sind keine Voraussetzung für die schlüssige Darlegung. Es ist keine Differenzierung erforderlich, inwieweit die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind und was genau in dieser Zeit gearbeitet wurde. Der Besteller darf ohne nähere Darlegung bestreiten, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind und muss dazu nicht näher vortragen. Wenn der Besteller allerdings Kenntnis davon hatte, welche Stunden angefallen sind, muss er substantiiert darlegen, dass in Relation zu dem vereinbarten Werkerfolg ein überhöhter Aufwand betrieben worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2022 – 22 U 304/21).
Solarleuchten nach allgemein anerkannten Regeln der Technik:
Der Bauträger ist verpflichtet, Solarlampen zu errichten. Diese müssen den Regeln der Technik entsprechen und wie netzgebundene Lampen leuchten. Der Anspruch kann nur im Bauträgervertrag abbedungen werden, nicht in der Bezugsurkunde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 – 5 U 254/21).
Hinweispflicht auf fehlende Architekteneigenschaft:
Ein Auftragnehmer, der Planungsleistungen erbringt, die üblicherweise vom Architekten erbracht werden, muss den Bauherrn darauf hinweisen, dass er in der Architektenliste nicht eingetragen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2023 – 22 U 8/22).
Verpflichtung zur Beauftragung mit Preisgleitklausel:
Die Vergabestelle muss sich wettbewerbsrechtlich fair verhalten. Es dürfen keine ungewöhnlichen Wagnisse überbürdet werden. Dies ist der Fall, wenn Preise für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses verbindlich gefordert werden, obwohl durch den Ukraine-Krieg erhebliche Veränderungen in der Lieferung von Baustoffen (Bitumen) und deren Preise gegeben sind. Daher ist eine Preisgleitklausel zu vereinbaren (VK Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2023 – VgK – 27/2022).
Keine Unterauftragsvergabe bei kritischer Bauaufgabe:
Wenn kritische Baumaßnahmen ausgeschrieben sind, kann die Vergabestelle vorschreiben, dass derartige Bauleistungen, nicht aber der komplette Auftrag, vom Bieter selbst oder bestimmten Teilnehmern der Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen. Der Umstand, dass die Bauleistung kritisch ist, muss herausgearbeitet und dokumentiert werden (VK Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2022 – VgK – 17/2022).
Einzelgewerkvergabe ist kein Verbraucherbauvertrag:
Einer Verbraucherbauvertrag setzt voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Die Erbringung einzelner Gewerke im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes genügt dafür nicht. Es verhält sich bei einem Verbraucherbauvertrag nach § 650 i BGB anders als bei § 650 a BGB, wonach für einen Bauvertrag auch die Herstellung eines Teils eines Bauwerks genügt (BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22).