Newsletter Bau- und Vergaberecht 11/2025
31.03.2025 | Bau- und Vergaberecht
Übernahme des Baugrundrisikos bei Abweichung von Baugrundgutachten:
Der Auftragnehmer schlägt dem Bauherren eine Gründung vor, die von der Empfehlung des Baugrundgutachtens abweicht. In diesem Falle übernimmt der Auftragnehmer das Baugrundrisiko für das Gelingen der von ihm vorgeschlagenen Gründung (OLG München, Beschluss vom 06.06.2024 – 28 U 1136/24 Bau).
Stützmauer muss Funktion erfüllen:
Wenn bei der Errichtung einer Stützmauer gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen wird und dadurch die geländestützende Funktion nicht erfüllt wird, ist eine Mangel zu bejahen (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2023 – 13 U 93/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – VII ZR 60/23).
Nachweis der Höhe der Bauhandwerkersicherheit durch Kosten der erbrachten Leistungen:
Die Ermittlung der Höhe einer Bauhandwerkersicherheit bei Einheitspreisen ist von einer Prognose abhängig. Fehlt es an einer solchen Prognose über die Gesamthöhe der Vergütung, kommt es auf die Beurteilung aus Sicht einer objektiven Partei auf Basis der Vereinbarung bei Vertragsschluss an. Dem Unternehmer steht es auch frei, die Sicherungshöhe dadurch darzulegen, dass er vorträgt, welche Leistungen er bislang tatsächlich erbracht hat und wie diese preislich zu bewerten sind (Kammergericht, Urteil vom 18.03.2025 – 21 U 110/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 19.03.2025 – VII ZR 182/24).
Für eine Referenz kommt es allein auf den Tätigkeitsnachweis an:
Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots die Referenzleistung vollständig erbracht, und wenn bei einer mehrjährigen Dienstleistung der Ablauf zufällig ist. Für den Nachweis genügt es, wenn die Leistungserbringung bereits längere Zeit erfolgt ist. Ob die Beauftragung auf einem Vergabeverstoß beruht, ist dabei irrelevant (OLG Jena, Beschluss 19.02.2025 – Verg 10/24).
Pachtvertrag ist kein öffentlicher Auftrag:
Die Vergabestelle schreibt einen Ideenwettbewerb zum Abschluss eines Pachtvertrages aus. Eine solche Ausschreibung dient der Aufgabenfindung und es kommt zu keinem Zuschlag. Wenn sich ein Unternehmen an einem solchen Wettbewerb beteiligt, entsteht zwischen der Vergabestelle und den Beteiligten ein zivilrechtliches Schuldverhältnis. Die Vergabestelle als Untergliederung der öffentlichen Hand ist zur Beachtung der grundgesetzlich geschützten Grundsätzen wie dem der Gleichbehandlung verpflichtet. Wird ein beteiligtes Unternehmen willkürlich benachteiligt, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Willkür setzt voraus, dass die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und es sich aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, wofür der Bieter beweisbelastet ist (Landgericht Stralsund, Urteil vom 08.01.2025 – 7 U 332/22).