Newsletter Bau- und Vergaberecht 12/2023
03.04.2023 | Bau- und Vergaberecht
Änderungsbefugnis des Bauherrn nach altem Baurecht:
§ 650 b Abs. 2 BGB sieht das Änderungsrecht des Bauherrn vor. Eine vergleichbare Regelung bestand vor dem neuen Bauvertragsrecht in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B. Eine anderweitige gesetzliche oder vertragliche Änderungsbefugnis bestand nicht.
Die Änderungsbefugnis kann sich aus §§ 157, 242 BGB ergeben, wenn berechtigte Interessen des Unternehmers durch die Änderungsanordnung nicht berührt werden, insbesondere im Hinblick auf den Vergütungsanspruch. Gegebenenfalls kann eine solche Änderung auch eine Vergütungsanpassung entsprechend der Regelung in § 650 c BGB zur Folge haben (OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2023 – 24 U 77/21).
Keine Haftung aus Organisationsverschulden:
Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels kann nicht allein die Verletzung von Organisationspflichten gleichgestellt werden. Dem Auftragnehmer muss der Vorwurf gemacht werden können, er habe durch eine fehlerhafte Organisation die Arglisthaftung gerade vermeiden wollen. Wenn für die Planung ein Architekt und für die Bauüberwachung ein Bauingenieur beauftragt wird, ist darin keine fehlerhafte Organisation zu erblicken (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2023 – 12 U 78/22).
Qualifizierung eines Tanklagers als Ingenieurbauwerk:
Tankanlagen gehören zu den Ingenieurbauwerken. Dies gilt insbesondere für ein FeC3 – Tanklager.
Das Honorar für eine derartige Planungsleistung muss auf derselben Urkunde vereinbart werden. Ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme genügen für eine Honorarvereinbarung nicht. Diese ist formunwirksam. Der Bauherr kann sich darauf berufen und verstößt damit nicht gegen Treu und Glauben (OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2022 – 11 U 231/21).
Keine Aufhebung des Vergabeverfahrens bei falscher Bemessung des Budgets:
Wegen schwerwiegender Gründe kann eine Ausschreibung aufgehoben werden. Dies kann der Fall sein, wenn das niedrigste Angebot deutlich höher liegt, als die angenommenen Finanzmittel. Darauf kann sich die Vergabestelle jedoch nicht berufen, wenn sie den Finanzbedarf falsch ermittelt hat. Dann ist der Aufhebungsgrund der Vergabestelle zurechenbar und sie hat für die Folgen einzustehen (VK Südbayern, Beschluss vom 12.12.2022 – 3194. Z3 – 301 – 22 – 33).
Angebotsaufklärung muss bei komplexer Leistung umfassend dokumentiert werden:
Die Vergabestelle entschließt sich, einen Bieter auszuschließen. Sie muss in diesem Falle dokumentieren, welche Aspekte sie bei der Entscheidung berücksichtigt hatte. Es muss ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabestelle dem zugemessen hat und was die tragenden Argumente der Entscheidung waren. Dabei sind die Anforderungen besonders hoch, wenn die Prüfung des Ausschlussgrundes komplex war. Dies muss sich in der Dokumentation niederschlagen (VK Südbayern, Beschluss vom 08.02.2023 – 3194. Z3 – 301 – 22 – 42).