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Newsletter Bau- und Vergaberecht 13/2019

25.03.2019 | Bau- und Vergaberecht

Abdichtung muss funktionieren

Der Auftrag umfasst die Abdichtung der Terrasse eines Wohnhauses. Zweck der Maßnahme ist es auszuschließen, dass Wasser über die Terrasse und durch die Fläche in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist Beschaffenheitsvereinbarung. Auch wenn dem Auftragnehmer kein Ausführungsfehlern nachzuweisen ist, ist die Leistung mangelhaft, wenn die Terrasse undicht ist (BGH, Beschluss vom 07.02.2019 – VII ZR 274/17).

 

Verjährung beginnt mit der Schlussrechnung

Die Schlussrechnung wird erst fällig, wenn sie gestellt wird. Somit hat es der Auftragnehmer in der Hand, den Beginn der Verjährung zu bestimmen. Dadurch erfolgt keine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn (OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2018 – 4 U 80/18).

 

Überwachungsfehler bei Feuchtigkeit

Der Bauüberwacher muss die Arbeiten in zumutbarer Weise überwachen und sich durch ausreichende Kontrollen vergewissern, dass die Arbeiten sachgerecht erledigt werden. Bei kritischen Arbeiten mit hohem Mangelrisiko ist die Bauaufsicht zu intensivieren. Mängel des Bauwerks wie etwa ein Feuchtigkeitseintritt beinhaltet den Anscheinsbeweis, wonach die Objektüberwachung unzureichend ausgeführt wurde – typischer Geschehensablauf (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018 – 4 U 203/16).

 

Quotenbildung erfolgt durch das Gericht

Der Planer und das ausführende Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für einen Mangel. Die Art und Weise der Mangelbeseitigung ist für das Entstehen der Gesamtschuld unerheblich. Im Innenausgleich richtet sich die Quote nach den Verursachungsbeiträgen der Gesamtschuldner. Die Partei, die der Auffassung ist, dass der anderen Partei ein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen ist, hat dies zu beweisen. Ein Planungsverschulden ist zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer dies nicht mit Erfolg bei seiner Inanspruchnahme gegenüber dem Bauherrn eingewendet hat. Zwischen planenden und/oder überwachenden Architekten und ausführenden Unternehmen gibt es keine Vermutung für einen höheren Verursachungsanteil des einen oder anderen. Die Besonderheiten des Einzelfalls sind maßgeblich und von dem Gericht eigenständig zu ermitteln. Grundlage kann ein Sachverständigengutachten sein, wobei die Verursachungsanteile der einzelnen Gesamtschuldner mit einem Punktesystem bewertet werden können (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2018 – 10 U 150/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, BGH, Beschluss vom 05.12.2018 – VII ZR 171/18).

 

Zuschlagskriterien für Vergabe entscheidend

Die Vergabestelle hat einen weiten Beurteilungs- und Handlungsspielraum bei der Festlegung der Zuschlagskriterien. Dabei kann die Vergabestelle bestimmen, welche Qualität die Leistung haben soll und wie im Zusammenhang damit das wirtschaftlich günstigste Angebot zu bestimmen ist. Hohe Qualitätskriterien können einzelnen Anbietern entgegenkommen. Dadurch ist das Wertungsschema für sich genommen nicht vergaberechtswidrig. Die Grenze ist dann überschritten, wenn qualitative Bewertungskriterien einzeln oder in der Gesamtheit ein Gewicht zu messen würden, das sachlich nicht zu rechtfertigen ist deshalb die Vermutung naheliegend, dass die Kriterien deshalb so ausgestaltet wurden, damit nur ein oder einzelne Unternehmen Aussichten auf die Zuschlagserteilung haben (OLG Celle, Beschluss vom 11.09.2018 – 13 Verg 4/18).

 

Gewerbliche kommunale Wohnungsbaugesellschaft kein öffentlicher Auftraggeber

Eine kommunale Wohnbaugesellschaft mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung ist kein öffentlicher Auftraggeber, wenn sie Bauaufträge erteilt und sie ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht wahrnimmt (OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019 – 1Verg 3/15).