Newsletter Bau- und Vergaberecht 13/2020
06.04.2020 | Bau- und Vergaberecht
Berechnung des Anspruchs aus § 642 BGB
Im Falle eines gestörten Bauablaufes bemisst sich die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den unproduktiv vorgehaltenen Produktionsmitteln und den entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn. Die Richtigkeit muss der Tatrichter abwägen (BGH, Urteil vom 30.01.2020 – VII ZR 33/19).
Bauvertrag unter der Bedingung der erfolgten Finanzierung
Die Parteien schließen einen Bauvertrag über ein Einfamilienhaus. Dem Bauunternehmer ist bekannt, dass der Bauherr auf eine Fremdfinanzierung angewiesen ist, deren Realisierung ungewiss ist. Beim Fehlschlagen der Finanzierung ergeben sich für den Bauherrn sehr hohe Risiken. Dann kann davon ausgegangen werden, dass der Vertrag dahingehend auszulegen ist, dass er unausgesprochen unter einer aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Finanzierung geschlossen worden ist (OLG Naumburg, Urteil vom 21.03.2019 – 2 U 21/18).
Einfamilienhaus nicht bei zwei Eigentumswohnungen
Zwei gleich große Eigentumswohnungen stellen kein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung dar. Dies ist bei der Geltendmachung von Eigenbedarf zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2020 – 12 U 195/17).
Planungsfehler bei fehlendem Schutz gegen drückendes Wasser
Der Architekt muss die gegebenen Grundwasserstände berücksichtigen. Dazu gehören auch solche, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind. Die Abdichtung des Bauwerks muss zu einer vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Daher hat der Architekt die Planung nicht nur nach dem aktuellen Grundwasserstand auszurichten, sondern er muss sich über die allgemeinen Grundwasserverhältnisse Kenntnisse verschaffen und die Planung seines Bauvorhabens an den höchsten bekannten Grundwasserständen orientieren. Dies gilt auch dann, wenn solche seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind. Der Architekt muss daher bei den entsprechenden Behörden oder durch sonstige Untersuchungen prüfen, welche Voraussetzungen für die Abdichtung gegeben sind. Versäumt er dies, macht er sich haftbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2019 – 23 U 102/18).
Unterschwellenbereich – keine Mitteilungs- und Wartepflicht
Auch außerhalb des Kartellvergaberechts gibt es Primärrechtschutz. Dieser beginnt mit dem Vergabeverfahren und endet mit dem Abschluss. Außerhalb des Kartellvergaberechts besteht eine Mitteilungs- und Wartepflicht nur in Ausnahmefällen. Dieser kann sich aus einer landesgesetzlichen Grundlage ergeben oder aus dem Europarecht, wenn der ausgeschriebene Auftrag eine Binnenmarktrelevanz aufweist. Ansonsten ist ein Verstoß gegen die Mitteilungs- und Wartepflicht für die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages irrelevant (Kammergericht, Urteil vom 07.01.2020 – 9 U 79/19).
Bieter ist für Funktion der IT verantwortlich
Hat der Bieter eine zur späte Angebotsabgabe nicht zu vertreten, ist das Angebot nicht auszuschließen. Der Bieter muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass er sein Angebot fristgerecht abgeben kann. Er muss seine allgemeine Netzwerkumgebung und Internetverbindung dafür leistungsfähig genug gestalten. Denn nur so kann er die erforderlichen Datenmengen transportieren und mit der Vergabeplattform kommunizieren. Die Verantwortung des Bieters beginnt und endet am Übergabepunkt, also dort wo die Daten seinen technischen Einflussbereich verlassen (VK Sachsen, Beschluss vom 27.02.2020 – 1/SVK/041 – 19).