Newsletter Bau- und Vergaberecht 13/2024
25.03.2024 | Bau- und Vergaberecht
Unwirksame Vertragsstrafenklausel mit Auftragssumme als Bezugsgröße:
Die Vertragsstrafenklausel sieht vor, dass bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist für jeden Werktag des Verzugs 0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme netto zu zahlen ist, begrenzt auf 5 % der Nettoauftragssumme. Die Vertragsstrafenklausel ist unwirksam, da bei einer Mengenminderung eine Vertragsstrafe von über 5 % der Schlussrechnungssumme denkbar ist (BGH, Urteil vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22).
Keine Bonitätsbestätigung durch Vertragsschluss:
Dadurch, dass ein Unternehmer einen Vertrag schließt, verbindet sich nicht die Erklärung, der Unternehmer sei solvent und nicht zahlungsunfähig. Der Unternehmer hat einen Werkvertrag oder einen Bauvertrag zu erfüllen und keine Zahlung zu leisten. Daher kann von einer die Liquidität betreffenden Erklärung des Unternehmers nicht ausgegangen werden. Auch wenn der Unternehmer nicht alle seine Verbindlichkeiten bedient hat, kann gleichwohl die Erfüllung der geschuldeten Bauleistung gelingen. Werden von dem Bauherrn Vorauszahlungen geleistet, muss er die wirtschaftlichen Risiken selbst beurteilen (LG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2024 – 22 U 212/23).
Bauhandwerkersicherung nach Kündigung:
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Stellung einer Sicherheit nach § 650 f BGB kann der kündigende Unternehmer eine Sicherheit in Höhe einer Forderung geltend machen, die sich nach § 650 f Abs. 5 S. 2 und 3 BGB bemisst (BGH, Urteil vom 18.01.2024 – VII ZR 34/23).
Werkvertragsrecht bei Dokumentation von Baumängeln:
Der Auftragnehmer wird beauftragt, Baumängel und deren monetäre Bewertung zu dokumentieren und zu qualifizieren. Auch wenn im Angebot Dienstvertragsrecht Erwähnung findet, ist Werkvertragsrecht anwendbar (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2022 – 29 U 108/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – VII ZR 229/22).
Interessenskonflikt bei Kontaktaufnahme mit Bestbieter vor Vergabe:
Die Vergabestelle hat vor Erteilung des Zuschlags Kontakt mit dem Bestbieter aufgenommen. Diese Kontaktaufnahme nach der Wertungsentscheidung führt zu einer Unterstützungshandlung im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 2 VgV, so dass ein Interessenskonflikt vermutet wird. Eine derartige Nähe zum Zuschlagsprätenden vor Zuschlagserteilung rechtfertigt auch eine besondere Eilbedürftigkeit und die Kontinuität der Leistungserbringung nicht (VK Bund, Beschluss vom 21.02.2024 – VK 3 – 42/23).