Newsletter Bau -und Vergaberecht 15/2019
05.04.2019 | Bau- und Vergaberecht
Beratungspflichten sind begrenzt
Beratungspflichten zwischen Bauvertragsparteien setzen keinen Beratungsvertrag voraus. Solche Pflichten bestehen als Nebenpflichten zum Bauvertrag. Beide Parteien müssen die jeweils andere Partei über Umstände aufklären, die den Vertragszweck vereiteln könnten oder wesentliche Bedeutung für die Entscheidung des jeweils anderen Vertragspartners haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf einer Seite höheres Fachwissen vorhanden ist. Allerdings geht die Beratungspflicht nicht soweit, dass der Unternehmer auf Leistungsoptimierungen hinweisen müsste, wenn die angebotene Leistung dem Vertragszweck gerecht wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.05.2017 – 14 U 108/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 116/17).
Verwertung der Planung führt zu Honorierung
Der Bauherr hat die Entwurfsplanung ohne Kenntnis des Architekten verwertet. Darin liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung, so dass der Bauherr dem Architekten zum Wertersatz verpflichtet ist. Dieser bemisst sich nach den Mindestsätzen der HOAI (OLG Celle, Urteil vom 20.03.2019 – 14 U 55/18).
Gesamtschuldnerausgleichsansprüche verjähren einheitlich
Der Bauunternehmer verweigert die Nachbesserung und führt diese nur gegen Vergütung aus. Dies stellt auch im Gesamtschuldnerinnenverhältnis zwischen Unternehmen und überwachendem Architekten eine Pflichtverletzung dar. Der Architekt hat Anspruch darauf, dass der Unternehmer unentgeltlich die Mangelbeseitigung erbringt. Stellt der Unternehmer die Nachbesserung in Rechnung und zahlt der Bauherr, wandelt sich der Nachbesserungsanspruch des Bauüberwachers gegen den Unternehmer in einen Zahlungsanspruch um. Die Verjährung des Anspruchs unterliegt der Regelverjährung gleichgültig, ob er als Mitwirkungs–, Befreiungs– oder Zahlungsanspruch zu qualifizieren ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2019 – 10 U 223/18).
Besteller bestimmt den Gestaltungsprozess
Gegenstand eines Architektenvertrages sind auch gestalterische und kreative Leistungen. Bei Abschluss des Vertrages ist das Leistungssoll häufig noch unbestimmt und wird nach und nach konkretisiert. Grundsätzlich ist der Besteller zur näheren Konkretisierung der Leistung berechtigt. Hat er sein Bestimmungsrecht ausgeübt und leistet der Unternehmer entsprechend, ist eine Änderung nachträglich nur dann möglich, wenn dem Besteller auch ein Recht zur Leistungsänderung zusteht. Ein solches Recht kann durch vertragliche Vereinbarung begründet werden (Kammergericht, Urteil vom 19.03.2019 – 21 U 80/18)
Bieter ist nur, wer ein Angebot abgibt
Vor der Erteilung des Zuschlags muss die Vergabestelle den anderen Bietern mitteilen, welches Angebot angenommen werden soll. Wer kein Angebot abgibt oder sein Angebot zurückzieht, ist kein Bieter und muss nicht informiert werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2018 – 19 Verg 1/18).
Kein Hinweis auf Rügepflicht durch Vergabestelle
Nach Beginn des Vergabeverfahrens bestehen Rügepflichten. Bei europaweiter Ausschreibung beginnt diese mit der Absendung der Vergabebekanntmachung in das EU-Amtsblatt. Die Rügepflicht entsteht dann, wenn der Bieter einen Verstoß erkannt hat. Auf die Abgabe eines Angebots kommt es nicht an. Dabei muss die Vergabestelle nicht darauf hinweisen, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn der Vergaberechtsverstoß nicht rechtzeitig gerügt wurde (OLG München, Beschluss vom 19.09.2018 – Verg 6/18).