Newsletter Bau- und Vergaberecht 15/2020
09.04.2020 | Bau- und Vergaberecht
Leistungsänderung und Erschwernis
Die Vergabestelle kann Mengenrisiken zulässigerweise auf die Bieter übertragen. Dies kann beispielsweise bei einem Vortrieb eine höhere oder geringere Störkörperbelastung sein. So kann die Vergabestelle Mengenkorridore für jede in Betracht kommende Belastung ausschreiben. In diesem Fall übernimmt der Bieter das Vergütungsrisiko (OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2019 – 2 U 113/18).
Anspruch auf Bauhandwerkersicherung unabhängig von Mangelfragen
Die Diskussion zwischen den Bauparteien über das Vorhandensein von Mängeln berührt den Anspruch des Auftragnehmers nicht, vom Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648 a BGB a. F. Verlangen zu können (OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2016 – 19 U 112/15 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII ZR 40/16).
Honorarvereinbarung per E-Mail
Nach § 7 Abs. 1 HOAI ist die Honorarvereinbarung schriftlich abzuschließen. Eine auf elektronischem Weg geschlossene Honorarvereinbarung soll genügen (OLG Celle, Urteil vom 01.04.2020 – 14 U 185/19).
Eingeschränkte Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen
Den Beteiligten eines Vergabeverfahrens steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Nur aus wichtigen Gründen kann dieses Recht eingeschränkt werden. Dies können Gründe des Geheimschutzes oder die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sein. Die Unzulässigkeit muss offensichtlich sein (Kammergericht, Beschluss vom 10.02.2020 – Verg 6/19).
Unklare Ausschreibung führt zu Vergabeverstoß
Die ausgeschriebene Leistung soll so genau wie möglich beschrieben sein. Für die Bieter muss gleichermaßen klar sein, welche Leistung sie anbieten sollen. Denn es sollen vergleichbare Angebote abgegeben werden. Wird der Vergabegegenstand nicht klar beschrieben, liegen zur Bewertung keine vergleichbaren Angebote vor. Die Bieter können von unterschiedlichen Merkmalen des Vergabegegenstandes ausgegangen sein. Dann wurden die Angebote auch auf unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen ermittelt. Bei einer Wertung wären die Gebote der Transparenz und Gleichbehandlung nicht gewahrt (VK Nordbayern, Beschluss vom 12.02.2020 – RMF – SG 21 – 3194 – 5 – 2)